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Hausgeld und Hausgeldverzug (FAQs) /   Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen

Dr. Oliver Elzer
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Ist es der Verwaltung erlaubt und ist es sinnvoll, mit einem Hausgeldschuldner eine mündliche Abrede zu treffen?

Die Verwaltung darf mit einem Hausgeldschuldner mündliche Abreden treffen, soweit sie den Rahmen des § 27 WEG bzw. die Vereinbarungen der Wohnungseigentümer beachtet.

Die Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Wohnungseigentümer im Rahmen des Hausgeldinkassos unterliegen keinen Formvorschriften. Beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung kann also mündlich getroffen werden, ebenso eine Stundung.

Sinnvoll ist dieses Vorgehen aber nicht, da es gerade im Rahmen des Hausgeldinkassos häufig zu einer widersprüchlichen Darstellung der Verabredungen kommt. Besser ist es immer Verabredungen zu verschriftlichen – für beide Seiten.

Ratenzahlung

 

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann mit einem Hausgeldschuldner eine Ratenzahlung vereinbaren. Wer trägt das Risiko des Ausfalls? Sollte man Sicherheiten vereinbaren?

Fällt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus (das wäre bei einer Restschuldbefreiung des Hausgeldschuldners der Fall), tragen die anderen Wohnungseigentümer den Ausfall nach § 16 Abs. Satz 1 WEG.

Eine "Sicherheit" ist möglich, beispielsweise ein Pfandrecht, aber nicht zwingend. Es kann auch sein, dass die "Sicherheit" der Insolvenzanfechtung unterliegt.[1]

 

Braucht die Verwaltung für die Verabredung einer Ratenzahlungsvereinbarung zwingend einen Beschluss?

Nein. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erlaubt der Verwaltung, diese Vereinbarung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu treffen. Die Vertretungsmacht folgt aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG. Dennoch sollte sich die Verwaltung die Befugnis nach § 27 Abs. 2 WEG beschließen lassen.

Erlass

 

Wohnungseigentümer E schuldet für 2024 insgesamt 500 EUR. Die Verwaltung überlegt, ob sie die Schuld na...

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