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Hausgeld und Hausgeldverzug (FAQs) /   Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren

Dr. Oliver Elzer
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In manchen Verwalterverträgen ist die Verpflichtung zum Lastschriftverfahren mit Zusatzkosten bei Nichtteilnahme vorgesehen. Ist das wirksam?

Nein. Diese Regelung ist unwirksam.

 

Was gilt, wenn in einem Verwaltervertrag geregelt ist, dass ein Wohnungseigentümer, der sich nicht bereit erklärt, dass das Hausgeld von seinem Konto eingezogen wird (= ein Selbstzahler) eine Sondervergütung schuldet?

Diese Regelung ist unwirksam, da im Verwaltervertrag keine Pflichten der Wohnungseigentümer geregelt werden können. Die Verwaltung müsste in einem solchen Fall die Sondervergütung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen.

 

Ist eine Sondervergütung für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren möglich?

Diese Frage ist streitig.

Richtig ist, dass die Sondervergütung grundsätzlich möglich ist. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Gestaltung des Honorars des Verwalters ist aber nicht durch eine Rechtsvorschrift geregelt, und unterfällt daher grundsätzlich nicht der AGB-Prüfung.

Etwas Anderes gilt, wenn die Honorargestaltung intransparent ist oder wenn eine "kontrollfähige Preisnebenabrede" vorliegt. Eine kontrollfähige Preisnebenabrede liegt vor, wenn sich der Verwalter eine Vergütung für Tätigkeiten im eigenen Interesse versprechen lässt. Als kontrollfähige Preisnebenabrede sind nach § 307 BGB zum Beispiel Vertragsbestimmungen unwirksam, mit denen sich der Verwalter ein Entgelt versprechen lässt für die Einarbeitung in die Verwaltungsunterlagen, die Anlegung von Datensätzen, in Bezug auf einen Eigentümerwechsel oder für die eigene Versicherung.

Es ist eine Frage des § 307 BGB und der Transpa...

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