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Hausgeld und Hausgeldverzug (FAQs) /   Hausgeldschuldner

Dr. Oliver Elzer
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Zinsen und Nebenkosten

 

Ist ein Wohnungseigentümer als säumiger Hausgeldschuldner verpflichtet, die Kosten eines von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingeschalteten Rechtsanwalts oder die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Verwaltung versprochene Sondervergütungen im Zusammenhang mit dem Hausgeldinkasso zu zahlen?

Im Ergebnis ja, aber es ist zu unterscheiden:

  • Vertragspartei eines Rechtsanwalts ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zunächst ist daher sie verpflichtet, Forderungen des Rechtsanwalts zu erfüllen. Nichts Anderes gilt für Forderungen der Verwaltung (die Sondervergütungen). Auch diese sind von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen. Denn bei diesen Kosten handelt es sich jeweils um Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Diese hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu tragen und nicht nur der Hausgeldschuldner. Die Wohnungseigentümer können zwar nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abstrakt-generell beschließen, dass diese Kosten von dem säumigen Hausgeldschuldner zu tragen sind. Fehlt es aber an einem solchen Beschluss, sind die Kosten auf alle Wohnungseigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung umzulegen.
  • Hat sich ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung des Hausgeldes in Verzug befunden, besitzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihn einen materiellen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Kosten eines von ihr zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eingesetzten Rechtsanwalts oder Bezug auf von ihr der Verwaltung gezahlte Sondervergütungen. Dieser Anspruch ist von der Verwaltung geltend zu machen.

Mahnkosten

 

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K hat Verwalter Z Sondervergütungen für Mahnungen versprochen. Kann sie diese von Wohnun...

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