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Hausgeld und Hausgeldverzug (FAQs) /   Hausgeldbeschluss

Dr. Oliver Elzer
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Die Verwaltung stellt bei Übernahme einer Wohnungseigentumsanlage fest, dass die Wohnungseigentümer keine Vorschüsse beschlossen haben. Kann das Hausgeld dennoch eingezogen werden?

Nein. Ohne einen Beschluss schuldet ein Wohnungseigentümer keinen Vorschuss. Es kommt daher auf die Fassung des "vorherigen" Beschlusses an. Es ist vorstellbar, dass dieser fortgelten soll.

"Der Beschluss gilt ab _______. Er gilt so lange, bis ein neuer Beschluss über Vorschüsse gefasst wird".

 

Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Wäre es möglich, diesen Beschluss so zu fassen, dass bei der Beschlussfassung auf die den Wohnungseigentümern vorliegenden Einzeljahresabrechnungen Bezug genommen wird?

Jeder Beschluss muss "bestimmt" gefasst werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Wohnungseigentümer anhand einer Tabelle über die Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse einen Beschluss fassen.

Bei jeder Beschlussfassung ist es allerdings möglich, auf Beschlussanlagen Bezug zu nehmen. Eine solche Beschlussanlage könnten auch die konkret, am besten mit Datum, benannten Einzeljahresabrechnungen sein. Es ist daher vorstellbar, sich bei der Beschlussfassung auf die Einzeljahresabrechnungen zu beziehen (diese sollten dann eine Anlage zur Niederschrift sein und in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden). Dieses Vorgehen ist aber nur ordnungsmäßig, wenn sich aus den Einzeljahresabrechnungen alle erforderlichen Angaben entnehmen lassen. Das dürfte in Bezug auf die Nachschüsse unproblematisch sein, da die Einzeljahresabrechnungen in der Regel die "Abrechnungsspitzen" ausweisen. Anders ist es mit der Anpassung der Vorschüsse. Denn hierbei handelt...

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