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Hausgeld und Hausgeldverzug (FAQs) /   Anwaltsbeauftragung

Dr. Oliver Elzer
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Ist eine im Verwaltervertrag vereinbarte Vollmacht, Zahlungsklagen zu erheben und einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wirksam?

Nach zurzeit herrschender Meinung ist eine im Verwaltervertrag vereinbarte Vollmacht, Zahlungsklagen zu erheben, unwirksam. Nach herrschender Meinung müssen die Rechte der Verwaltung immer nach § 27 Abs. 2 WEG beschlossen oder vereinbart werden.

 

Wohnungseigentümer E schuldet für 2024 insgesamt 500 EUR. Darf die Verwaltung für die außergerichtliche Anforderung einen Anwalt beauftragen?

Ja, sofern es nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 WEG möglich ist oder eine Vereinbarung es erlaubt. Es kann aber sein, dass der Hausgeldschuldner die Kosten des Anwalts nicht ersetzen muss.

 

Muss in einem Beschluss, mit dem die Verwaltung ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt namens der GdWE zu beauftragen, dieser namentlich benannt werden oder genügt es, in dem Beschluss aufzuführen, dass die Verwaltung einen geeigneten Fachanwalt mit der Durchführung beauftragen kann?

Es genügt, der Verwaltung das Recht einzuräumen, einen Rechtsanwalt zu bestimmen. In diesem Fall muss die Verwaltung das Ermessen ausüben, welches die Eigentümer selbst ausüben müssten. In diesem Fall haftet die Verwaltung für eine fehlerhafte Auswahl.

 

Ist es vorstellbar mit dem Beschluss, gegen einen Wohnungseigentümer wegen unerfüllter Hausgeldforderung vorzugehen, zugleich zu regeln, was allgemein gelten soll?

Ja. Besser sind allerdings 2 Beschlussfassungen, da es um 2 Beschlussgegenstände geht. In dem einen Beschluss sollte das Vorgehen gegen den Säumigen bestimmt werden. In dem zweiten Beschluss sollte angeordnet werden, was allgemein gelten soll, wenn ein Wohnungseigentümer das Hausgeld schuldig geblieben ist.

 

Angenommen, die Wohnungseigentümer entscheiden sich, einen Anwalt einzuschalten, der auch Mandate...

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