Ist über das Vermögen eines Hausgeldschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, muss geprüft werden, ob Aussonderungs- und/oder Absonderungsrechte bestehen. Vor allem Absonderungsrechte spielen seit der WEG-Reform 2007 eine große Rolle.
8.8.1 Aussonderung
Die GdWE kann gegenüber dem Hausgeldschuldner im Einzelfall Aussonderungsrechte besitzen (infrage kommen eigentlich nur Gegenstände des Verwaltungsvermögens). Zur Aussonderung ist nach § 47 InsO berechtigt, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Soweit dies der Fall ist, ist die GdWE keine Insolvenzgläubigerin. Ihr Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. So kann etwa der Eigentümer eines Gegenstands Herausgabe nach § 985 BGB von dem diesen Gegenstand besitzenden Eigentümer verlangen.
8.8.2 Absonderung
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände = das Sondereigentum des Hausgeldschuldners), sind gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Zu einer solchen Absonderung ist auch die GdWE berechtigt. Zu unterscheiden sind § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG unterfallende, nicht privilegierte Hausgeldansprüche und § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallende, privilegierte Hausgeldansprüche.
Nicht privilegierte Hausgeldansprüche
Für unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG fallende Hausgeldansprüche besteht ein Absonderungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem das Grundstück zugunsten der GdWE in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt wird. Ein Absonderungsrecht besteht allerdings nur, ...