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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 8.7 Der Insolvenzverwalter als Hausgeldschuldner

Dr. Oliver Elzer
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8.7.1 Allgemeines

Ob und ggf. in welcher Höhe und Reichweite ein Insolvenzverwalter anstelle des Wohnungseigentümers schuldet, kann immer noch nicht als rechtlich vollständig geklärt betrachtet werden. Zu unterscheiden sind verschiedene Forderungsgruppen.

8.7.2 Hausgeld: Vor Eröffnung fällige Forderungen

Das gegenüber einem Wohnungseigentümer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Hausgeld (Vorschuss und/oder Nachschuss) ist eine einfache Insolvenzforderung. Einfache Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO nämlich solche Verbindlichkeiten gegenüber persönlichen Gläubigern des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Nicht fällige Ansprüche gelten mit Insolvenzeröffnung als fällig. Vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene/begründete und nicht beglichene Hausgeldvorschüsse sind damit gewöhnliche Insolvenzforderungen und nach Maßgabe der Vorschriften für das Insolvenzverfahren geltend zu machen.

 

Anmeldung zur Tabelle

Vor Insolvenzeröffnung begründete, noch nicht beglichene Vor- und/oder Nachschüsse muss die Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Tabelle anmelden.

Ist bereits ein Rechtsstreit gegen den Insolvenzschuldner rechtshängig und wird dann das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, ist der Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis der Rechtsstreit entweder nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Trotz der Unterbrechung muss der Verwalter, sofern kein Vorgehen nach § 49 InsO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, die Hausgeldansprüche zur Tabelle anmelden.

8.7.3 Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse

Nach Insolven...

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