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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 7.1.3.5 Geeigneter Titel

Dr. Oliver Elzer
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Für eine Zwangsvollstreckung nach § 10 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist grundsätzlich ein besonderer Titel erforderlich, allerdings kein Duldungstitel. Aus dem Titel müssen aber zu erkennen sein:[1] die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, Art und Bezugszeitraum des Anspruchs und die Fälligkeit des Anspruchs.

Durch diese Angaben soll erreicht werden, dass das Vollstreckungsgericht nicht selbst prüfen und feststellen muss, ob es sich um nach § 10 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 ZVG berücksichtigungsfähige Forderungen handelt und wann diese fällig geworden sind. Die materiell-rechtliche Prüfung ist Aufgabe des Prozessgerichts im Erkenntnisverfahren. Soweit Art und Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, können diese Angaben allerdings auch glaubhaft gemacht werden.

Als Titel kommen vor allem Urteile in Betracht. Daneben kann es sich nach § 794 Nr. 1 bis 5 ZPO aber auch um einen Prozessvergleich, einen Beschluss nach § 91a ZPO, einen Vollstreckungsbescheid oder um eine vollstreckbare Urkunde handeln. Diese Titel sind ohne Weiteres aber nur dann geeignet, wenn aus ihnen die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, in dessen Sondereigentum vollstreckt werden soll, hervorgeht, an die GdWE zu leisten.

Die in § 10 Abs. 3 Satz 2 ZVG genannte "Art" des zu vollstreckenden Anspruchs knüpft an § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ZVG an und verdeutlicht, dass es sich um einen dort geschützten Anspruch handeln muss. Bezugszeitraum meint die Zeitspanne, in der die Ansprüche entstanden sind.[2] Die titulierten Ansprüche müssen fällig sein. Diese Anforderung ergibt sich auch aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ZVG. Die Besonderheit ist hier deshalb darin zu sehen, dass dann, wenn ausnahmsweise künftige Ansprüche – etwa nach § 259 ZPO – tituliert worden sind, eine Zwangsvol...

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