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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 7.1.2 Antrag

Dr. Oliver Elzer
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Nach § 16 Abs. 1 ZVG soll der Antrag

  • das zu versteigernde Wohnungseigentum,
  • den Hausgeldschuldner,
  • den Anspruch der GdWE und
  • den vollstreckbaren Titel bezeichnen.

Anlagen

Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden (vollstreckbarer Titel, Zustellnachweis, Nachweis des Einheitswerts) sind dem Antrag nach § 16 Abs. 2 ZVG beizufügen.

Rangklasse

Ferner muss der Antrag bezeichnen, in welcher Rangklasse die geltend gemachten Forderungen verfolgt werden.[1]

 

System der Rangklassen

In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in "Rangklassen" unterteilt. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichts zu entnehmen (§ 109 ZVG).

Die Rangklassen ergeben sich aus § 10 Abs. 1 ZVG: Nr. 1 = Rangklasse 1, Nr. 2 = Rangklasse 2 etc.

§ 11 ZVG regelt, in welcher Rangfolge die Rechte ein und derselben Klasse zu bedienen sind.

Innerhalb der Rangklassen 1 bis 3 und 7 haben die Ansprüche gleichen Rang und werden im Verhältnis ihrer Beiträge berücksichtigt, wenn der Versteigerungserlös nicht zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche ausreicht.

Wird das Zwangsversteigerungsverfahren wegen mehrerer Ansprüche betrieben, geht in Rangklasse 5 derjenige vor, der die Beschlagnahme früher erreicht hat. Bei gleichzeitiger Beschlagnahmewirkung mehrerer, haben diese untereinander gleichen Rang.

In den Rangklassen 4, 6 und 8 ergibt sich die Rangfolge aus dem Grundbuch. Stehen Rechte in derselben Abteilung, folgt der Rang entsprechend der Reihenfolge der Eintragung, in verschiedenen Abteilungen nach dem Eintragungstag, bei gleichem Eintragungstag, haben sie den gleichen Rang.

 
Rangklasse Ansprüche
"0" Gerichtskosten, Steuern
1 Au...

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