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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 7.1 Eigenantrag

Dr. Oliver Elzer
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7.1.1 Allgemeines

Für eine Zwangsversteigerung bedarf es gemäß § 15 ZVG eines Antrags der GdWE, i. d. R. bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage belegen ist (etwas anderes gilt, wenn in dem betreffenden Bezirk Zuständigkeiten konzentriert wurden). Der Antrag wird häufig vom Verwalter gestellt. Dies ist aber nur möglich, wenn er nach § 27 Abs. 2 WEG dazu ermächtigt ist.[1]

 

Achtung im Versteigerungstermin

Betreibt die GdWE selbst die Zwangsversteigerung, muss im Versteigerungstermin besondere Aufmerksamkeit gelten. Da der Anspruch der GdWE nach § 44 Abs. 1 ZVG nicht ins geringste Gebot fällt, ist ihr Anspruch bei einem Zuschlag nach § 85a Abs. 3 ZVG nicht gedeckt. Davor kann sich die GdWE durch eine Einstellung nach Schluss der Bietstunde gemäß §§ 30, 33 ZVG schützen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 8.12.2017, V ZR 82/17, NJW 2018, 1613 Rn. 11.
[2] Alff, ZWE 2010, 105, 108.

7.1.2 Antrag

Nach § 16 Abs. 1 ZVG soll der Antrag

  • das zu versteigernde Wohnungseigentum,
  • den Hausgeldschuldner,
  • den Anspruch der GdWE und
  • den vollstreckbaren Titel bezeichnen.

Anlagen

Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden (vollstreckbarer Titel, Zustellnachweis, Nachweis des Einheitswerts) sind dem Antrag nach § 16 Abs. 2 ZVG beizufügen.

Rangklasse

Ferner muss der Antrag bezeichnen, in welcher Rangklasse die geltend gemachten Forderungen verfolgt werden.[1]

 

System der Rangklassen

In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in "Rangklassen" unterteilt. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichts zu entnehmen (§ 109 ZVG).

Die Rangklassen ergeben sich aus § 10 Abs. 1 ZVG: Nr. 1 = Rangklasse 1, Nr. 2 = Rangklasse 2 etc.

§ 11 ZVG re...

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