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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 1.1.1 Beschluss

Dr. Oliver Elzer
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Für einen Anspruch auf Hausgeld im engeren und im weiteren Sinne bedarf es eines auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beruhenden Beschlusses.[1] Erst durch diesen Beschluss werden im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet.[2] Vor Beschlussfassung fehlt es an einer Forderung.[3] Dies gilt auch in einer Wohnungseigentumsanlage, in der es nur 2 Wohnungseigentümer gibt.[4]

 

Begriff des Hausgelds

Hausgeld "im engeren Sinne"

Mit dem Begriff "Hausgeld", andere sprechen von "Wohngeld", sind die von den Wohnungseigentümern der GdWE nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG geschuldeten Mittel angesprochen.

Hausgeld "im weiteren Sinne"

Kein "eigentliches" Hausgeld sind Nachschüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sowie Vorschüsse auf eine Sonderumlage, sei es, um eine Liquiditätskrise zu meistern, um eine Baumaßnahme zu finanzieren oder aus anderen Gründen. Solche Zahlungen kann man allerdings als Hausgeld "im weiteren Sinne" ansehen.

Hausgeldbeschluss als Rechtsgrundlage für die Zahlungspflicht

Schadensersatz

Ein Wohnungseigentümer kann der GdWE im Einzelfall Hausgeld im weiteren Sinne auch in Form des Schadensersatzes schulden.[5] Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Wohnungseigentümer schuldhaft keine Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fassen. Und zum anderen dann, wenn die Wohnungseigentümer die GdWE schuldhaft nicht ausreichend mit Mitteln versorgen, also zwar Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fassen, die so aufgebrachten Mittel aber nicht ausreichend sind. Der Anspruch der GdWE gegen einen Hausgeldschuldner gründet sich in diesem Fall auf § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

[1] BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 19; BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 279/17, NZM 201...

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