1 Leitsatz
Einem Arbeitnehmer einer Firma steht ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu, wenn die Firma ein Bild des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung auf die Facebook-Seite der Firma einstellt, auch wenn der Mitarbeiter bereits aus der Firma ausgeschieden ist.
2 Wie hat das Gericht entschieden?
Durch die ungenehmigte Veröffentlichung des Fotos auf Facebook hat der Arbeitgeber das Recht am eigenen Bild seines Mitarbeiters verletzt.
Auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1, lit. f) DSGVO konnte sich der Arbeitgeber nicht berufen, da die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt sei.
3 Hinweise für die Vorstandsarbeit
Diese Grundsätze sind auch in der Vereinsarbeit zu beachten. Wenn ein Verein – auch bei Ehrenamtlern! – Bilder seiner "Mitarbeiter" zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zum Beispiel auf der Homepage, auf Facebook oder auf Flyern verwenden möchte, sollte stets deren persönliche Einwilligung (schriftlich) eingeholt werden.
Im Zweifel wird sich der Verein nämlich in diesen Fällen nicht auf die rechtliche Grundlage des Art. 6 Abs. 1, lit. f) DSGVO berufen können.
Art. 6 DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung (von personenbezogenen Daten) ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
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... |
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f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (= Verein) ... erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (= Mitarbeiter), die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind (unter 14 Jahren) handelt ... |
Fundstellen
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Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss v. 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19 |