Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zuständigkeit / B. Örtliche Zuständigkeit

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit in Sonderregelungen sowie in Einzelsteuergesetzen nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 18ff AO (§ 17 AO). Dies gilt nicht nur für die Steuerfestsetzung, sondern auch für das Erhebungsverfahren, dh zB für den Erlass eines > Abrechnungsbescheid (BFH 263, 483 = BStBl 2020 II, 31; EFG 2018, 1685). Die örtliche Zuständigkeit kann für den Stpfl von besonderer Bedeutung sein, weil fristwahrende Anträge zum Teil nur beim örtlich zuständigen FA gestellt werden können. So muss der Antrag auf Veranlagung zur ESt nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff) bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen FA eingehen. Das gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Stpfl das örtlich zuständige FA kennt oder hätte kennen müssen (BFH/NV 2020, 870).

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die örtliche Zuständigkeit des FA für die > Veranlagung von Arbeitnehmern bestimmt sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der §§ 17ff AO. Gleiches gilt für das > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Es gilt Folgendes:

Örtlich zuständig ist das FA, in dessen Bezirk der Stpfl im Zeitpunkt der Antragstellung oder Abgabe der > Steuererklärung seinen > Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat (> Wohnsitz-Finanzamt; § 19 AO). Bei mehrfachem Wohnsitz im > Inland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Stpfl vorwiegend (dh überwiegend) aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Stpfl, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten), ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind auch die zur Familie gehörenden Kinder einzubeziehen (AEAO zu § 19 Nr 1).

Für unbeschränkt Stpfl iSd § l Abs 2 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff) ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die gehaltzahlende öffentliche Kasse befindet (§ 19 Abs 1 Satz 3 AO; vgl auch § 39 Abs 2 Satz 2, Abs 3 EStG). Hat das Betriebsstätten-FA für Personen, die gemäß § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt Stpfl behandelt werden, > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, ist es auch für die ESt-Veranlagung zuständig (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG als lex specialis; > Rz 3). Für die ESt eines nicht im > Inland ansässigen ArbN, der von einem nicht im Inland ansässigen Unternehmen, das Bauleistungen iSd § 48 Abs 1 Satz 3 EStG erbringt oder das als ausländischer Verleiher im Inland ArbN im Baugewerbe überlässt (> Arbeitnehmerüberlassung), ist grundsätzlich das FA örtlich zuständig, das nach § 1 Abs 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeits-VO für seinen Wohnsitz zuständig ist. Hat der ArbN seinen > Wohnsitz in > Polen und ist bei einem polnischen Unternehmen beschäftigt, ist abweichend davon das FA zuständig, das für den ArbG zuständig ist (§ 1der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau; > Arbeitnehmerüberlassung Rz 80–83; Tabelle in H 41.3 LStH). Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei beschränkt Stpfl nach § 19 Abs 2 AO; vgl BYLfSt vom 12.12.2022 – S 0122.2.1–1/13 St 43 – AO-Kartei BY § 19 Karte 2. Zum Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 2 EStG) und umgekehrt einschließlich der Fälle des § 1 Abs 2 EStG vgl BYLfSt vom 05.03.2021, HaufeIndex 14 571 673. Zur Zuständigkeit in Fällen der Insolvenz und Liquidation vgl OFD Hannover vom 27.09.2001, DB 2001, 2425. Zur Zuständigkeit für > Schiffspersonal Rz 38. Für die Besteuerung der Basisversorgung von beschränkt Stpfl kann einer Finanzbehörde die Zuständigkeit übertragen werden (vgl § 19 Abs 6 AO; § 1 EStZuStV; > Auslandspensionen Rz 3, > Auslandsrentner Rz 2).

 

Rz. 7

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht durch Tod kommt es für die letzte Veranlagung für den VZ des Ablebens idR auf den > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt des Erblassers an; ein Wechsel der Zuständigkeit tritt nicht ein. Verlegt der überlebende Ehegatte bzw > Lebenspartner seinen Wohnsitz, wechselt die örtliche Zuständigkeit nur für ihn zu seinem (neuen) Wohnsitz-FA. In diesen Fällen kann die örtliche Zuständigkeit mit Zustimmung der Rechtsnachfolger im Wege einer Vereinbarung nach § 27 AO bei einem FA gebündelt werden; ergänzend > Rz 8 und > Rz 9. Vgl dazu BYLfSt vom 21.05.2013, HaufeIndex 4 719 068; OFD NI vom 10.05.2012, DStR 2012, 1561 = HaufeIndex 3 326 409. Hält sich ein Stpfl, der – aus dem Ausland kommend – vorübergehend im > Inland unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist, bei Abgabe der > Steuererklärung bereits wieder im Ausland auf, ist nach § 19 Abs 2 AO das FA zuständig, in dessen Bezirk er im > Veranlagungszeitraum überwiegend tätig war. Vgl zur Zusammenarbeit mehrerer beteiligter FÄ OFDen in NW vom 12.10.2004, DB 2004, 2294. Ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 164.

 

Rz. 8

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Durch einen Wohnsitzwechsel im > Inland kann sich auch die Zuständigkeit des FA ändern...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug)
Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis
Bild: Gerhard Frassa ⁄ pixelio

Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren