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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zukunftssicherung von Arbe ... / II. Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 62 Satz 1 EStG

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Rz. 15

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nicht zum stpfl > Arbeitslohn gehören Beiträge für die Zukunftssicherung, wenn sie der ArbG leistet,

• soweit er dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder
• anderen gesetzlichen Vorschriften oder
• aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung (> Ermächtigungen Rz 8 ff) beruhenden Bestimmung

verpflichtet ist.

Diese Verpflichtung beruht in den meisten Fällen auf ‚sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften’ (§ 3 Nr 62 Satz 1 Alt 1). Zu einer Übersicht über Pflichtversicherte in der inländischen GRV vgl BMF vom 21.12.2017 – Anlage 1 –, BStBl 2018 I, 93, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester).

UE betrifft dies grundsätzlich nur das inländische Beitragsrecht; zu Beiträgen aufgrund einer Verpflichtung nach ausländischem Recht > Rz 35 ff.

 

Rz. 16

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das gilt besonders für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl § 28d SGB IV), und zwar nicht nur für den ArbG-Anteil, sondern uE auch für den ArbN-Anteil (vgl aber > R 3.62 Abs 1 Satz 1 LStR). Die Verpflichtung des ArbG zur Beitragsentrichtung bezieht sich nämlich nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften iSv § 3 Nr 62 Satz 1 EStG auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voller Höhe. Der ArbG ist im Außenverhältnis zur Einzugsstelle (vgl § 28h SGB IV) allein Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV). Im Innenverhältnis zum ArbN hat er in Höhe des ArbN-Anteils lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl § 28g Satz 1 SGB IV), soweit der ArbN die Beiträge jeweils zu tragen hat; zur GRV vgl § 168 SGB VI, zur GKV vgl § 249 Abs 1 SGB V, zur GPflV vgl § 54 SGB XI iVm § 249 Abs 1 SGB V und zur GAV vgl § 348 SGB III; zu Besonderheiten beim Bergbau > Knappschaft. Da der ArbN – wenn auch im Innenverhältnis – ‚Beiträge zur Sozialversicherung trägt’, bleibt deren Eigenschaft als Vorsorgeaufwendungen iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG unverändert (> Rz 51 ff). Ergänzend > Rz 23. Trägt nur der ArbN Vorsorgeaufwendungen (> Rz 21), kann dessen Arbeitslohn nicht aus > Billigkeit in Anlehnung an § 3 Nr 62 EStG teilweise als steuerfrei behandelt werden (BFH/NV 2008, 794). Werden die Beiträge zur GRV im Falle eines Unfalls von der Versicherung des Unfallgegners unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt, ist der ArbG-Anteil ebenfalls nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (EFG 2017, 470; > Arbeitslohn Rz 5).

 

Rz. 17

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zu den Einzelheiten der Steuerfreiheit von Beiträgen zur GKV > Krankenversicherung; wegen der Beiträge zur GPflV > Pflegeversicherung und vgl das Beispiel in H 3.62 LStH. Zur Behandlung von Zuschüssen zur GKV und PKV sowie zur PflV, zu denen der ArbG nach § 257 SGB V bzw § 61 SGB XI gesetzlich verpflichtet ist, > R 3.62 Abs 2 Nr 2 und 3 LStR; vgl H 3.62 – Ausländische Krankenversicherung – LStH, BFH 222, 442 = BStBl 2008 II, 894 sowie > Rz 36. Ergänzend > Befreiende Pflegeversicherung. Steuerfrei für den ArbN sind auch die allein vom ArbG geschuldeten Beiträge zur GUV (> Rz 57). Zur Steuerfreiheit von Zuschüssen des ArbG zu den Personalkosten von > Betriebskrankenkassen Rz 3.

 

Rz. 18

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Neben dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl § 28d SGB IV) einschließlich der Fälle von Nachversicherung (vgl § 8 SGB VI) sind ua steuerfrei: Beiträge des ArbG nach § 172a SGB VI zu den > Berufsständische Versorgungseinrichtungen (zB der Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) für ArbN, die nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der GRV befreit sind. Steuerfrei bleiben außerdem Beiträge des ArbG nach § 249b SGB V und § 168 Abs 1 Nr 1b, 1c SGB VI, § 172 Abs 3, 3a SGB VI für geringfügig Beschäftigte iSv § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV; die Beschäftigten selbst sind nicht beitragspflichtig. Zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 5 ff. Gleiches gilt beim sog Haushaltsscheckverfahren; zu Einzelheiten > Haushaltshilfe Rz 26 ff. Auch bei > Kurzarbeitergeld beruht die Übernahme des ArbN-Anteils zur SozVers auf gesetzlicher Verpflichtung (§ 257 Abs 2 Satz 4 iVm § 249 Abs 2 SGB V; > R 3.62 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStR). Zur Versicherungspflicht der > Künstler > Künstlersozialversicherung.

 

Rz. 19

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Steuerfrei bleiben außerdem Ausgaben des ArbG für die Zukunftssicherung des ArbN, soweit ihn andere gesetzliche Vorschriften als sozialversicherungsrechtliche (> Rz 15) dazu verpflichten (§ 3 Nr 62 Satz 1 Alt 2 EStG). Hierzu gehören zB die ArbG-Beiträge an den Träger der Insolvenzsicherung, den > Pensions-Sicherungs-Verein VVaG. Die vom Bund nach § 15 FELEG getragenen Beiträge zur SozVers ehemaliger landwirtschaftlicher ArbN führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften iSv § 19 EStG (BFH 209, 361 = BStBl 2005 II, 569 und BFH/NV 2005, 1301; > Landwirtschaftliche Alterskasse Rz 4). Der BFH hat damit – wie schon in BFH 195, 364 = BStBl 2001 II, 815 – eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis mit Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Bundes abgelehnt (> Arbeitslohn Rz 18, 58/2). Nachversicherungsbeit...

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