Zusammenfassung
Auf einen Blick: Die in § 9 EStG geregelten Werbungskosten (WK) sind bei den Überschusseinkünften alle Aufwendungen des Stpfl, die durch seinen Beruf veranlasst sind. WK mindern die zu besteuernden > Einnahmen, soweit sie nicht vom Abzug ausgenommen sind. |
A. Grundsätzliches
I. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die folgende grundsätzliche Darstellung befasst sich mit der Bestimmung des Werbungskostenbegriffs (> Rz 9 ff), den Voraussetzungen für den Abzug von WK der > Arbeitnehmer (> Rz 18 ff), den in bestimmten Fällen bestehenden Abzugsverboten (> Rz 69 ff) sowie der Erstattung von WK durch den > Arbeitgeber und Dritte (> Rz 109 f). Einzelfragen (zB > Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte) sind bei den jeweiligen Stichworten behandelt. Vgl dazu die Stichwortübersicht > Rz 111. Zur Vorwegfeststellung von WK als > Lohnsteuerabzugsmerkmale für den laufenden LSt-Abzug und ihrer Behandlung bei der Veranlagung vgl die Hinweise bei > Rz 105.
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Im Grundsatz wird nur das Nettoeinkommen – die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen (WK) und der existenzsichernden Aufwendungen (> Existenzminimum) – besteuert (> Rz 4). Für die Besteuerung werden die > Einnahmen also um die WK gemindert. WK werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), soweit nicht Besonderheiten in § 20 Abs 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag) oder § 43 Abs 5 EStG (> Abgeltungsteuer) geregelt sind, aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und für > Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) berücksichtigt: Bei diesen Einkunftsarten sind > Einkünfte der Überschuss (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG) der Einnahmen (§ 8 EStG) über die WK (§§ 9, 9a EStG).
Rz. 3
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Was WK sind, regelt § 9 EStG. § 9 Abs 1 Satz 1 EStG enthält eine allgemeine, nicht abschließende Definition des WK-Begriffs (> Rz 9 ff). WK werden bei der Einkunftsart abgezogen, bei der sie erwachsen sind (> Rz 9, > Rz 60 ff). § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1–7 EStG zählt beispielhaft ("Werbungskosten sind auch . . .") einzelne Arten von WK auf. Diese Einzelregelungen haben teils deklaratorischen (rechtserklärenden), teils konstitutiven (rechtsbegründenden) und zum Teil zugleich konstitutiven und deklaratorischen Charakter (> Rz 38 ff).
Rz. 4
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Für bestimmte Tatbestände schließt § 9 EStG den Abzug bestimmter berufsbezogener Aufwendungen aus oder beschränkt ihn der Höhe nach (zu Einzelheiten > Rz 75 ff). Abzugsverbote sind besonders dort verfassungsgemäß, wo typisierend der Abzug von Aufwendungen begrenzt wird, die den in § 12 Nr 1 Satz 1 EStG behandelten Bereich von Haushalt und Familienunterhalt (vgl Rz 100 ff in BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672; > Lebensführung, insbesondere dortige Rz 4) berühren wie zB beim häuslichen > Arbeitszimmer. Bei solchen Abzugsbeschränkungen ist der Gesetzgeber nicht frei; er muss das objektive > Nettoprinzip beachten.
Rz. 5
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Rz. 6
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Um die Gleichbehandlung von WK mit den > Betriebsausgaben (BA) zu gewährleisten, werden die Regelungen des § 9 EStG für die > Entfernungspauschale, den Mehraufwand an Verpflegung bei > Auswärtstätigkeit und > Doppelte Haushaltsführung bei den BA entsprechend angewendet (vgl § 4 Abs 5 Nr 5, 6 und 6a EStG; > Rz 79 ff). Entsprechendes gilt für die Erstausbildung des Stpfl (> Rz 83/1). Ergänzend regelt § 9 Abs 5 Satz 1 EStG die sinngemäße Anwendung der Abzugsverbote für BA aus § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1–4, 6b–8a, 10, 12 EStG (> Rz 84–96); Gleiches gilt nach § 4 Abs 6 EStG für Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Abs 2 EStG; > Spenden Rz 71 ff). Entsprechend gelten bei den Überschusseinkünften nach § 9 Abs 5 Satz 2 EStG die §§ 4j, 4k, 6 Abs 1 Nr 1a und § 6e ESt...