Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
ArbN erhalten beim LSt-Abzug eine Vorsorgepauschale. Diese wird nach bestimmten Prozentsätzen des maßgeblichen Arbeitslohns oder der Sozialversicherungsbeiträge für diesen > Arbeitslohn bemessen und durch Höchstbeträge begrenzt. Zur Entstehung > Rz 9 ff. Sie soll die jedem ArbN erwachsenden Vorsorgeaufwendungen abgelten (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG); zu Einzelheiten > Rz 20 ff.
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
> Vorsorgeaufwendungen gehören zu den > Sonderausgaben Rz 25 ff. Bei ArbN kommen besonders die Beiträge zur > Sozialversicherung in Betracht. Die Bemessung der Vorsorgepauschale orientiert sich deshalb an dem ArbN-Anteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GRV, GKV, GPflV). Die Beiträge zur GAV werden erstmals ab 2026 teilweise berücksichtigt (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst e iVm § 52 Abs 36 Satz 3 EStG).
Rz. 3
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der pauschale Ansatz für Vorsorgeaufwendungen schließt eine tatsächliche Berücksichtigung im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aus, selbst wenn die Aufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Das ist verfassungsgemäß (BFH 157, 370 = BStBl 1989 II, 977; BVerfG vom 14.06.2016 – 2 BvR 323/10, Rz 97, DStR 2016, 1731 = HFR 2016, 829).
Aufgrund der steigenden Abzugsfähigkeit der Beiträge und der ab 2026 geplanten Berücksichtigung der tatsächlichen PKV-Beiträge wird der Charakter der Pauschale immer weiter zurückgedrängt und nähert sich einem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen bereits im LSt-Verfahren an.
Rz. 4
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Rechtstechnisch wird die Vorsorgepauschale beim LSt-Abzug durch den ArbG beim > Lohnsteuertarif in den > Steuerklassen I bis VI berücksichtigt (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG).
Rz. 5
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Bei der Veranlagung zur ESt (> Veranlagung von Arbeitnehmern) werden die Vorsorgeaufwendungen nicht pauschal berücksichtigt. Sie werden vielmehr von den mitteilungspflichtigen Stellen (> Rz 18) an das FA übermittelt und in tatsächlicher Höhe angesetzt.
> Arbeitnehmer, bei denen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen niedriger als die vom ArbG berücksichtigte Pauschale waren, sind bis einschließlich 2025 zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet (> Rz 48).
Rz. 6
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die Vorsorgepauschale wird beim LSt-Abzug auch beschränkt steuerpflichtigen ArbN gewährt (vgl § 50 Abs 1 Satz 4 EStG).
Rz. 7–8
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Randziffern einstweilen frei.