Rz. 21
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Eine Vorsorgepauschale wird in allen > Steuerklassen I bis VI berücksichtigt. Sie setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist vom ArbG für jeden ArbN jeweils gesondert zu ermitteln.
Rz. 22
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
> Arbeitslohn iSd § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG ist der stpfl Arbeitslohn. Er ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale nicht (mehr) um den Versorgungsfreibetrag (> Freibeträge für Versorgungsbezüge) und den > Altersentlastungsbetrag zu vermindern (BMF vom 26.11.2013 unter 2, BStBl 2013 I, 1532, > Anh 2 Vorsorgepauschale).
> Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff) sind nicht als Arbeitslohnbestandteil zu berücksichtigen (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Satzteil nach Buchst e EStG). Ebenfalls nicht zur > Bemessungsgrundlage gehören steuerfreie Einnahmen (vgl zB §§ 3, 3b EStG), ferner der nach DBA nicht besteuerbare Arbeitslohn (BFH 138, 86 = BStBl 1986 II, 475; > Doppelbesteuerung); zudem nicht der nach dem ATE (> Auslandstätigkeitserlass) steuerfreie Arbeitslohn; ferner die steuerfreien aber dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden > Lohnersatzleistungen; ebenso Arbeitslohn, für den die Steuerabzüge nach §§ 40 – 40b EStG pauschaliert worden sind (vgl § 40 Abs 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer). Entsprechendes gilt für die nach §§ 37a/b EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen).
Zum Arbeitslohn idS gehören auch > Einnahmen aus der Tätigkeit in ausländischen diplomatischen Vertretungen, nicht aber andere Bezüge, die dem LSt-Abzug nicht unterliegen, und Leistungen Dritter (zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 57). Es handelt sich uE um Teile der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die – weil sie dem LSt-Abzug beim ArbG nicht unterliegen – idR auch nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag herangezogen werden.
Rz. 23
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der anzusetzende > Arbeitslohn ist bei allen Teilbeträgen begrenzt auf die jeweilige > Beitragsbemessungsgrenze. Die Grundsätze gelten auch bei einer Versicherung in der knappschaftlichen RV (> Knappschaft). Unbeachtlich ist, dass die BMG für die Ermittlung der Vorsorgepauschale und für die Berechnung der Sozialabgaben unterschiedlich sein kann (> Sozialversicherung Rz 8). Für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist auf den (stpfl) Arbeitslohn und nicht auf das sozialversicherungspflichtige > Arbeitsentgelt abzustellen (BMF vom 26.11.2013 unter 2, BStBl 2013 I, 1532).