Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Vorbehalt der Nachprüfung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Steuern dürfen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) festgesetzt werden, solange das FA den Fall nicht abschließend geprüft hat (§ 164 Abs 1 AO). Das beschleunigt die Bearbeitung, weil die Steuer idR ohne nähere Prüfung nach der > Steuererklärung festgesetzt wird. Das FA darf jedoch auch bei einer Steuerfestsetzung unter VdN von der Steuererklärung abweichen (BFH 139, 137 = BStBl 1984 II, 6). Die Steuerfestsetzung unter dem VdN unterscheidet sich von einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 AO; > Vorläufigkeit) besonders dadurch, dass der VdN stets den ganzen Regelungsinhalt des > Steuerbescheid erfasst. Der VdN ist zulässig, wenn der Steuerfall im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids noch nicht abschließend geprüft ist (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten). Das FA muss eine abschließende Prüfung bei Festsetzung unter VdN jedoch weder beabsichtigen noch tatsächlich durchführen.

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift (> Ermessen). Anwendungsbereich des § 164 AO sind alle Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren gelten, also Steuerbescheide (auch Freistellungsbescheide) und diesen gleichgestellte Bescheide über Steuervergütungen, Zulagen, gesonderte Feststellungen, Steuermessbeträge und Zinsen (vgl AEAO zu § 164 Nr 2), aber auch Bescheide über die Festsetzung von Wohnungsbau-Prämien und ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer). Haftungsbescheide ergehen demnach nicht unter dem VdN, denn sie sind keine Steuerbescheide, sondern sonstige Verwaltungsakte (> Haftung für Lohnsteuer Rz 191).

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Der Vorbehalt ist im Bescheid ausdrücklich anzugeben, wenn er nicht kraft Gesetzes gilt wie bei der Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG; ergänzend > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 25), bei > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (§ 164 Abs 1 Satz 2 AO) und bei der > Lohnsteuer-Anmeldung (§ 168 AO). Der kraft Gesetzes für eine Steueranmeldung geltende VdN entfällt, wenn das FA nach Eingang der > Steuererklärung erstmals einen > Steuerbescheid ohne Nachprüfungsvorbehalt erlässt (BFH 190, 288 = BStBl 2000 II, 284).

 

Rz. 4

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Der VdN verhindert den Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Deshalb darf das FA den Bescheid, solange der VdN wirksam ist – beschränkt lediglich durch § 176 AO – jederzeit aufheben oder ändern (§ 164 Abs 2 AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 5). Der VdN kann auch in Einspruchsentscheidungen aufrechterhalten oder – als Verböserung – erstmals aufgenommen werden (BFH 139, 135 = BStBl 1984 II, 85). Hebt das FA den VdN während des Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid, mit dem der VdN aufgehoben wird, Gegenstand des Einspruchsverfahrens (BFH 199, 482 = BStBl 2003 II, 112). An die in einem vorhergegangenen Rechtsbehelfsverfahren getroffene Gerichtsentscheidung ist das FA jedoch uE gebunden, soweit diese reicht. Ergeht ein Änderungsbescheid erneut unter dem VdN, ist darauf zu vermerken, ob der Bescheid weiterhin unter VdN steht oder dieser aufgehoben wird (AEAO zu § 164 Nr 6). Fehlt ein derartiger Vermerk, bleibt der Vorbehalt gleichwohl bestehen (BFH 141, 492 = BStBl 1984 II, 788; BFH 143, 299 = BStBl 1985 II, 448; BFH 175, 391 = BStBl 1995 II, 2; ergänzend > Rz 5). Nach Bekanntgabe der Aufhebung des VdN kann die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung – vorbehaltlich §§ 172ff AO – nicht mehr auf § 164 Abs 2 AO gestützt werden. Auch wenn der Erstbescheid, zB auf einer > Schätzung beruhend, ohne Vorbehaltsvermerk ergangen ist und nachträglich die > Steuererklärung eingereicht wird, darf der daraufhin ergehende Änderungsbescheid nur mit Zustimmung des Stpfl unter dem VdN ergehen (BFH 132, 5 = BStBl 1981 II, 150).

 

Rz. 5

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Das FA kann den VdN – soweit er nicht kraft Gesetzes wirkt (> Rz 3) – jederzeit, auch ohne abschließende Prüfung oder Anhörung des Stpfl (BFH 186, 9 = BStBl 1998 II, 502), aufheben (§ 164 Abs 3 AO). Die Aufhebung des VdN bedarf keiner Begründung (BFH 181, 5 = BStBl 1997 II, 5). Der Aufhebungsbescheid wird schriftlich oder elektronisch erteilt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (§ 164 Abs 3 iVm § 157 Abs 1 Satz 1, 3 und § 87a Abs 4 AO). Da die Aufhebung des VdN wie ein > Steuerbescheid behandelt wird, ist gegen ihn der Einspruch gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 6). Gegen die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung ist die Klage gegeben (BFH 139, 135 = BStBl 1984 II, 85). Mithin fällt der VdN (außer bei Erlöschen wegen Zeitablaufs, > Rz 7) nur weg, wenn er ausdrücklich aufgehoben worden ist. Eine Steuerfestsetzung bleibt deshalb auch dann unter dem VdN, wenn bei einem (zB aufgrund eines Einspruchs) geänderten Steuerbescheid der Vorbehaltsvermerk nicht wiederholt wird (> Rz 4). Ist der VdN aufgehoben worden, weil der Bearbeiter im FA bestimmte Teile der Steuerakten überse...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln
Bau Hausbau Neubau Merhfamilienhaus Kräne
Bild: Pixabay

Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt vorheriger Voranmeldungsfestsetzungen in sich auf, ist für die Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die in § 176 Abs. 2 AO genannte allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wurde, auf die jeweilige Voranmeldungsfestsetzung abzustellen.


Mehrergebnisse glätten: Wechsel der Gewinnermittlungsart nach Betriebsprüfung
Wandelprojekte
Bild: Haufe Online Redaktion

Ist es auch nach Bestandskraft der Ursprungsveranlagung möglich, im Rahmen der gegen die Änderungsbescheide gerichteten Einsprüche das Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart neu auszuüben, um Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung zu glätten?


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren