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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Versicherungsvertreter

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Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ob ein Versicherungsvertreter > Arbeitnehmer oder Gewerbetreibender ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wie es sich aufgrund der individuellen Gestaltung des Vertrags zwischen dem Versicherer und dem Vertreter und der Vertragsdurchführung darstellt (> Arbeitnehmer Rz 5ff, 60ff).

Ein Versicherungsvertreter kann auch dann ArbN sein, wenn er erfolgsabhängig entlohnt wird und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, die nicht Ausfluss seiner eigenen Machtvollkommenheit ist (BFH 74, 396 = BStBl 1962 III, 149; > Arbeitnehmer Rz 11ff). Ob er selbständig oder nichtselbständig ist, bestimmt sich im Wesentlichen danach, ob er ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt. Um nicht in den Verdacht der sog Scheinselbständigkeit zu geraten, gehört dazu aber idR, dass der Vertreter nicht nur für einen Auftraggeber tätig wird oder mindestens einen familienfremden ArbN beschäftigt (> Arbeitnehmer Rz 70ff). Die Art seiner Tätigkeit, ob werbende oder verwaltende, ist idR nicht von entscheidender Bedeutung. Wer aber als Generalagent für einen oder mehrere Versicherer eine Geschäftsstelle oder eine Bezirksdirektion mit eigenem Personal und in eigenen Räumen betreibt und dabei nach den Weisungen des Versicherers Versicherungen vermittelt, aber auch (Unter-)Agenten anlernt und überwacht, den Versicherungsbestand hinsichtlich der Beitragserhebung und der Schadensabwicklung verwaltet und dafür umsatzabhängige Provisionen erhält, hat wegen des deutlichen Unternehmerrisikos sowohl hinsichtlich der vermittelnden als auch der verwaltenden Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH 85, 557 = BStBl 1967 III, 398 mwN; > R 15.1 Abs 1 Satz 5 EStR). Eine freiberufliche Tätigkeit hat BFH 184, 456 = BStBl 1998 II, 139 verneint. Die Beschäftigung eigenen Personals und Unterhaltung eines eigenen Büros auf eigene Kosten spricht auch dann gegen eine Behandlung des Versicherungsvertreters als ArbN, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen wesentliche Merkmale eines Angestelltenverhältnisses aufweist, wie zB die Zahlung eines Festgehalts neben den Provisionsbezügen, Anspruch auf Urlaub, Krankengeld oder eine Altersversorgung (EFG 1999, 130). Auch sog Spezialagenten, die als selbständige Versicherungsvertreter (§§ 84, 92 HGB) Versicherungsverträge vermitteln, sind idR Gewerbetreibende und nicht ArbN (> R 15.1 Abs 1 Satz 1 EStR). Dies gilt auch dann, wenn sie neben Provisionen auch mäßiges Festgehalt erhalten (> R 15.1 Abs 1 Satz 2 EStR). Vertragliche Pflichten, die lediglich Konkretisierungen der Vorgaben aus § 89 HGB oder aufsichtsrechtlicher/wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sind, machen für sich allein einen Versicherungsvertreter nicht zum ArbN (BAG 93, 132 = DB 2000, 1618). Schließen sich mehrere selbständig tätige Versicherungsvertreter zu einer gemeinsamen Agentur zusammen, macht die wechselseitige Verpflichtung der Partner zur Einbringung der Arbeitskraft diese arbeitsrechtlich idR nicht zu ArbN (BAG 95, 324 = DB 2001, 280). Für die arbeitsrechtliche Abgrenzung ist im Wesentlichen § 84 Abs 1 Satz 2 HGB maßgebend (BAG 93, 112 = DB 2000, 879). Dafür sind weitere vertragliche Pflichten neben der geschuldeten Tätigkeit unbeachtlich. Ergänzend > Agenten.

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ein nichtselbständig tätiger Vertreter, der seine Ehefrau mit Büroarbeiten beschäftigt, kann deren Gehalt als > Werbungskosten absetzen (EFG 1978, 279; > Arbeitnehmer Rz 105ff). Der WK-Abzug von Aufwendungen für Bewirtung, Reisen und Geschenke an Mitarbeiter seines Bezirks ist bei einem angestellten Bezirksdirektor nicht nur bei überwiegend erfolgsabhängigen Bezügen zulässig (so noch BFH 141, 18 = BStBl 1984 II, 557); vielmehr sind auch solche Aufwendungen grundsätzlich entsprechend ihrer Veranlassung zur privaten und beruflichen Sphäre aufzuteilen und der beruflich veranlasste Teil als WK abzuziehen (vgl BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672; BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614).

 

Rz. 3

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Der Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10 Abs 3 EStG wird bei selbständigen Versicherungsvertretern nicht gekürzt (> Sonderausgaben Rz 62).

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