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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Unbeschränkte ... / C. Deutsche Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mit ihren Angehörigen im Ausland (§ 1 Abs 2 EStG)

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Rz. 8

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

§ 1 Abs 2 EStG regelt vor allem – aber nicht nur (> Rz 18, > Rz 51) – die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ins > Ausland Rz 1 entsandter deutscher Beschäftigter mit diplomatischem oder konsularischem Status und der in Mitgliedstaaten der > NATO stationierten Angehörigen der > Bundeswehr. In die unbeschränkte Steuerpflicht einbezogen werden unter weiteren Voraussetzungen (> Rz 10 ff) auch ihre haushaltszugehörigen Angehörigen einschließlich der > Ehegatten und eingetragenen > Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG).

 

Rz. 8/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für die bei internationalen Organisationen im Ausland tätigen Deutschen ist § 1 Abs 2 EStG (und auch § 1 Abs 3 iVm § 1a Abs 2 EStG) nicht anwendbar, weil sie nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse besoldet werden. Zu weiteren Besonderheiten > Goethe-Institut Rz 2 sowie > Staatsnahe Einrichtungen.

 

Rz. 9

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Diese sog erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG setzt voraus, dass der Stpfl

• Deutscher ist (Staatsangehörigkeit),
• im > Inland weder einen > Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat,
• zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zB Bund, Land, Gemeinde oder einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Kirche, in einem Dienstverhältnis steht (§ 1 Abs 2 LStDV; > Arbeitnehmer, > Juristische Person),
• dafür (wegen des Dienstverhältnisses – vgl BFH 148, 460 = BStBl 1989 II, 351 zu einem > Auslandslehrer) > Arbeitslohn aus einer inländischen > Öffentliche Kasse bezieht und
• in dem Staat, in dem er einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (> Rz 12).
 

Rz. 10

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG erstreckt sich auch auf haushaltszugehörige > Angehörige des Stpfl, wenn sie

• deutsche Staatsangehörige sind oder
• keine Einkünfte beziehen oder
• nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im > Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Demnach sind etwaig auch die von dem > Ehegatten eines Diplomaten in einem anderen Staat erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland im Rahmen der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 Sätze 1 und 2 EStG zu erfassen (bejaht in EFG 2018, 1198 im Fall der deutschen Ehefrau eines an der deutschen Botschaft in > Italien tätigen Diplomaten).

Ob ein nichtdeutscher Angehöriger, zB die ausländische Ehefrau eines Diplomaten, keine oder nur im Inland steuerpflichtige Einkünfte bezieht, bestimmt sich nach dem EStG unter Berücksichtigung von DBA und Völkerrecht (§ 2 AO; > Diplomatischer und konsularischer Dienst).

 

Rz. 11

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Einbeziehung der Angehörigen – besonders des > Ehegatten – in die unbeschränkte ESt-Pflicht in Deutschland hat ua zur Folge, dass die betroffenen Stpfl die Vorteile der > Ehegattenbesteuerung und sonstige familienbezogene Steuerermäßigungen erhalten.

 

Rz. 12

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Weitere Voraussetzung ist, dass sowohl der Stpfl selbst als auch die Angehörigen im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat "lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden" (§ 1 Abs 2 Satz 2 EStG).

Dies beurteilt sich nach ausländischem Recht (BFH 145, 44 = HFR 1986, 287), das ggf durch das Völkerrecht oder zwischenstaatlichen Abkommen (> Diplomatischer und konsularischer Dienst sowie > Stationierungsstreitkräfte betr Truppenstatut der > NATO) modifiziert wird. So ist zB ein deutscher Diplomat im Empfangsstaat (Tätigkeitsstaat) nach Art 34 WÜK von allen Steuern befreit, soweit die Quelle seiner privaten Einkünfte nicht in diesem Staat ist. Er ist also dort ggf nur beschränkt steuerpflichtig. Das Gleiche gilt für die in seinem Haushalt befindlichen Familienmitglieder, zB die Ehefrau, soweit sie nicht Staatsangehörige des Empfangsstaats sind (Art 37 Abs 1 WÜK).

 

Beispiel 1:

Der Bundesbeamte A ist an die deutsche Botschaft in Washington (> Vereinigte Staaten von Amerika) versetzt. Dort wohnt er mit seiner deutschen Ehefrau (B) und einem Kind. Neben den Bezügen aus der Bundeskasse haben die Eheleute keine weiteren > Einkünfte.

A wird in den USA nicht besteuert, weil seine Einkünfte aufgrund des WÜD dort steuerfrei sind. Er kann somit in den USA keine personen- und familienbezogenen Steuerermäßigungen gelten machen, wird also nach dem Recht der USA nur in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang besteuert. Er ist deshalb in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 2 EStG. Für die ihm aus seiner Tätigkeit als Diplomat aus einer inländischen öffentlichen Kasse zufließenden Bezüge hat allein Deutschland das Besteuerungsrecht (> Vereinigte Staaten von Amerika Rz 52). Es handelt sich um inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 EStG, die in Deutschland dem LSt-Abzug unterliegen und für die A eine ...

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