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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Tunesien

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Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Republik Tunesien (Hauptstadt: Tunis; Amtssprache: Arabisch) ist ein nordafrikanischer Staat am Mittelmeer mit Landgrenzen zu > Algerien im Westen und > Libyen im Südosten.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 08.02.2018 nebst Protokoll (BGBl 2018 II 710 = BStBl 2020 I, 264), das am 16.12.2019 in Kraft getreten (BGBl 2020 II, 154 = BStBl 2020 I, 279) und seit dem 01.01.2020 anzuwenden ist. Zuvor galt das frühere DBA vom 23.12.1975 (BGBl 1976 II, 1653 = BStBl 1976 I, 498), das seit dem 01.01.1976 angewendet wurde (BGBl 1976 II, 1927 = BStBl 1977 I, 4). Das aktuelle DBA entspricht im Wesentlichen den Regelungen des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Es wurde in deutscher, arabischer und französischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.

Mit Stand vom 01.01.2025 ist ein Revisionsprotokoll geplant, wozu jedoch noch keine weiteren Informationen veröffentlicht wurden (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291). Durch das > Multilaterales Instrument wird das Abkommen nicht berührt, weil es von beiden Vertragsstaaten nicht notifiziert wurde.

 

Rz. 2

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Tunesien (Art 1 bis 3) sowie grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 4). Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder seinen ständigen > Aufenthalt hat; trifft das bei einer Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien "Ständige Wohnstätte", "Mittelpunkt der Lebensinteressen", "gewöhnlicher Aufenthalt", "Staatsangehörigkeit" (allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff). Die Gleichbehandlungsklausel (> Rz 16) gilt jedoch für Staatsangehörige unabhängig von deren Ansässigkeit.

 

Rz. 3

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf einen 12-Monats-Zeitraum bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 135 ff. Die Regelungen zur vorübergehenden Tätigkeit in Art 15 Abs 2 gelten jedoch nicht bei gewerbsmäßiger > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3).

Zu weiteren Verteilungsnormen (zum Begriff > Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4–14.

 

Rz. 4

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt (Art 15 Abs 4). Eine Regelung zur Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht. Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff. Ergänzend > Fliegendes Personal und > Schiffspersonal.

 

Rz. 5

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff). Problematisch ist, dass nach dem deutschen Text und Verständnis nur Vergütungen für Aufsichtsorgane erfasst sind, während der französische Text auch Geschäftsführungsorgane umfasst. Entsprechende Konflikte wären in einem Verständigungsverfahren (> Rz 19) zu klären.

 

Rz. 6

Einkünfte der Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler die Tätigkeit persönlich ausübt (Tätigkeitsstaat; Art 17 Abs 1). Entsprechendes gilt, wenn diese Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2). Wird der Künstler oder Sportler im Wesentlichen aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaats oder von einer im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt, darf nur dieser besteuern (Art 17 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 210 ff und zur Besteuerung im Inland > Ausländische Kulturorchester und > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff.

 

Rz. 7

Vergütungen aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften oder einer > Juristische Person des öffentlichen Rechts eines Vertragsstaates besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Kassenstaat; 19 Abs 1 Buchst a; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Sie können jedoch nur in dem anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird, der Empfänger dort ansässig ist und entweder dessen Staatsangehöriger ...

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