Rz. 1
Stand: EL 142 – ET: 06/2025
Die Tschechische Republik (Hauptstadt: Prag; Amtssprache: Tschechisch) ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa mit Grenzen zu Deutschland im Westen und Nordwesten, zu > Polen im Nordosten, zur > Slowakei im Südosten und zu > Österreich im Süden. Der heutige Staat entstand am 01.01.1993 durch einvernehmliche Teilung der Tschechoslowakei in die Nachfolgestaaten Tschechien und Slowakei.
Für Tschechien gilt das mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 19.12.1980 (BGBl 1982 II, 1022 = BStBl 1982 I, 904), in Kraft getreten am 17.11.1983 (BGBl 1983 II, 692 = BStBl 1983 I, 486), weiter (BGBl 1993 II, 762). Es entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Es wurde in deutscher und tschechischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Mit Stand zum 01.01.2025 gibt es Verhandlungen zu einem Revisionsabkommen, zu dem aber noch keine weiteren Termine oder Planungen bekannt gemacht wurden (vgl BMF vom 20.01.2024, BStBl 2025 I, 291). Tschechien ist seit dem 01.05.2004 (erste Osterweiterung) Mitgliedstaat der > Europäische Union, verwendet als Währung jedoch nicht den > Euro, sondern die Tschechische Krone (CZK). Tschechien ist seit dem 12.03.1999 Mitgliedstaat der > NATO.
Rz. 2
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Das DBA (> Rz 1) gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik, sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (Art 2) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 4). Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt hat. Trifft dies für eine Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien "ständige Wohnstätte", "persönliche und wirtschaftliche Beziehungen" und "gewöhnlicher Aufenthalt". Auf die Staatsangehörigkeit wird – abweichend vom OECD-MA – nicht abgestellt. Auch fehlt eine Klausel, wonach sich im Konfliktfall die zuständigen Behörden über die Ansässigkeit einvernehmlich verständigen. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff. Vgl außerdem BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Zu dem für die Bestimmung der Ansässigkeit wesentlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen vgl EFG 2008, 1558.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN nur vorübergehend in dem anderen Staat auf, bleibt das Besteuerungsrecht im Rahmen der auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 135 ff, BMF vom 12.12.2023, Rz 101 ff, aaO.
Zu weiteren Verteilungsnormen (zum Begriff > Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4 – 9/2. Für Grenzpendler gibt es keine Sonderregelung.
Rz. 4
Stand: EL 142 – ET: 06/2025
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder auf einem Binnenschiff (> Schiffspersonal, > Fliegendes Personal), können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff).
Rz. 5
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen (> Aufsichtsrat; > Verwaltungsrat) und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff). Weil in Tschechien eine > Offene Handelsgesellschaft und eine > Kommanditgesellschaft steuerlich als Kapitalgesellschaften behandelt werden, gilt die Regelung auch für Aufsichtsratsvergütungen dieser Gesellschaften.
Rz. 6
Stand: EL 142 – ET: 06/2025
Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige > Künstler oder Sportler (> Berufssportler) aus ihrer in dem anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 210 ff). Das gilt unabhängig davon, ob der Künstler oder Sportler gewerblich, selbständig oder unselbständig tätig ist, nicht jedoch für Künstler und Sportler im öffentlichen Dienst (> Rz 8). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen (Art 17 Abs 2). Vergütungen aus einem zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausch kann hingegen nur der Ansäss...