Rz. 1
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Das Königreich Thailand (Hauptstadt: Bangkok; Amtssprache: Thai) ist ein Staat in Südostasien mit Landgrenzen zu > Myanmar im Westen und Nordwesten, zu > Laos im Nordosten und Osten, zu > Kambodscha im Südosten sowie zu > Malaysia im Süden.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 10.07.1967 (BGBl 1968 II, 589 = BStBl 1968 I, 1046) nebst Notenwechsel, das am 04.12.1968 (BGBl 1968 II, 1104 = BStBl 1969 I, 18) in Kraft getreten und seit dem 01.01.1967 anzuwenden ist. Das Abkommen hält sich im Wesentlichen an das seinerzeitige OECD-MA (vgl BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; > Doppelbesteuerung Rz 110 ff), allerdings mit wichtigen Anpassungen an die Wirtschaftsbeziehungen beider Länder. Das Abkommen ist in deutscher, thailändischer und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Wortlaut maßgebend.
Mit Stand vom 01.01.2025 ist kein neues Abkommen oder (Revisions-)Protokoll geplant (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, xxx ##bitte Seiten ergänzen##).
Rz. 2
Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Thailand. Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder seinen ständigen > Aufenthalt hat; trifft das bei einer natürlichen Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien "Ständige Wohnstätte", "Mittelpunkt der Lebensinteressen", "gewöhnlicher Aufenthalt", "Staatsangehörigkeit" (Art 4; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 115 ff).
Rz. 3
Abweichend vom OECD-MA sind im Abkommen unselbständige und selbständige Arbeit gemeinsam in einem Art geregelt (Art 14). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel gegeben sind (Art 14 Abs 2). Das DBA stellt darauf ab, ob sich der ArbN in einem Steuerjahr mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält; zu Einzelheiten vgl BMF vom 12.12.2023 Rz 101 ff, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff.
Rz. 4
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf einem Seeschiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich das Unternehmen befindet, das die Fahrzeuge betreibt (Art 14 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff). Eine Regelung zu Binnenschiffen enthält das DBA nicht. Ergänzend > Fliegendes Personal und > Schiffspersonal.
Rz. 5
Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff.
Rz. 6
Für berufsmäßige Künstler (Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) und Sportler gilt die 183-Tage-Klausel nur dann, wenn der Besuch in diesem Staat von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates in erheblichem Maße unterstützt wird (Art 15 Abs 1). Diese Vereinbarung weicht deutlich von der Künstlerklausel im OECD-MA ab (vgl > Doppelbesteuerung Rz 210 ff). Der Künstler oder Sportler muss nicht nur persönlich tätig werden, es muss sich darüber hinaus auch um eine unmittelbare Darbietung handeln. Somit gilt die Vereinbarung nicht für Aufzeichnungen, also zB nicht für Filmschauspieler. Von einer Unterstützung in erheblichem Maße wird ausgegangen, wenn sie mindestens ein Drittel der Aufwendungen für den Aufenthalt ausmacht.
Rz. 7
Bezüge aus öffentlichen Kassen, die für eine unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit, es sei denn, der Empfänger ist Staatsangehöriger des anderen Staates, ohne zugleich Staatsangehöriger des Kassenstaates zu sein (Art 17 Abs 1). Diese Regelung weicht ebenfalls stark vom OECD-MA ab (vgl > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Die Kassenstaatsklausel gilt jedoch nicht für Vergütungen, die für eine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit geleistet werden (Art 17 Abs 2).
Rz. 8
Die Kassenstaatsklausel (> Rz 7) gilt auch für Zahlungen der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Bank of Thailand und andere Einrichtungen zahlen, die ##(gemeint:) und anderer Einrichtungen, die (?)## Staatsaufgaben wahrnehmen ...