Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Telefax

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Dokumente dürfen grundsätzlich auf elektronischem Wege wirksam, dh ohne Verstoß gegen die Schriftform übermittelt werden, auch wenn diese die > Unterschrift verlangt. Ausreichend ist nicht nur ein Telegramm (BGH, NJW 1966, 1077 und 2114), sondern auch ein Computer-Fax mit einer eingescannten Unterschrift (Oberste Bundesgerichte, DB 2000, 1860). In vielen Fällen und für bestimmte Berufsgruppen wie > Rechtsanwälte und > Steuerberater gelten aber verpflichtende elektronische Übertragungswege, die die rechtswirksame Nutzung des Telefax mittlerweile ausschließen; Einzelheiten > Rz 5/1 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Zur elektronischen Übermittlung einer > Steuererklärung > Elektronische Kommunikation, > Steuererklärung Rz 11 ff. Soweit eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist (vgl zB § 25 Abs 3 EStG), genügt diesem Formerfordernis eine Übermittlung der Steuererklärung als auch der Unterschrift per Telefax oder Vorlage einer Faxkopie (BFH 247, 402 = BStBl 2015 II, 359; BMF vom 16.04.2015, BStBl 2015 I, 438). Ebenso können Einsprüche innerhalb der Einspruchsfrist wirksam per Telefax eingelegt werden (vgl § 357 AO). Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige (> Hilfe in Steuersachen Rz 15 ff [20]) wird wirksam, wenn sie dem FA per Telefax zugeht (BFH 229, 482 = BStBl 2010 II, 839).

 

Rz. 3

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Für behördliche oder gerichtliche Entscheidungen wird die gesetzlich gebotene Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (BFH 244, 511 = BStBl 2014 II, 552; BFH 245, 484 = BStBl 2014 II, 748 mwN); beachte aber > Rz 5/1 ff. Ein durch Telefax (einschließlich Computerfax) bekannt gegebener > Verwaltungsakt ist ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt (§ 122 Abs 2a AO). Er gilt somit grundsätzlich am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die für elektronische Verwaltungsakte geltenden Regelungen (§ 87a AO) sind auf ihn aber nicht anwendbar (AEAO zu § 122; BFH aaO).

 

Rz. 4

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Zulässig sind – vorbehaltlich der in > Rz 5/1 ff erläuterten Regelungen – die Rücknahme einer NZB durch Computerfax, das am Ende nur den Namen des Prozessbevollmächtigten in Maschinenschrift mit dem Zusatz enthält "Dieses Fax wurde durch elektronische Medien übermittelt und trägt deshalb keine Unterschrift" (BFH/NV 1998, 604) sowie die Übermittlung der Klageschrift durch Computerfax, ohne dass die Unterschrift eingescannt ist (EFG 2001, 302).

 

Rz. 5

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Wird – sofern vorbehaltlich der in > Rz 5/1 ff erläuterten Regelungen noch zulässig – ein Telefax benutzt, um eine Frist bei einem Gericht zu wahren, ist es ausreichend, wenn der Absender mit dem Abschluss der Übermittlung bis zum Ende der Frist (in der Regel 24 Uhr) rechnen kann (BFH 193, 40 = BStBl 2001 II, 32; BFH/NV 2012, 957). Das Risiko einer Störung des Faxgeräts liegt beim Empfänger (BVerfG, NJW 1996, 2857). Bei Belegung eines Faxgeräts (keine technische Störung) darf der Zustellversuch nicht aufgegeben werden (BGH vom 04.11.2014 – II ZB 25/13, BeckRS 2015, 0353) Die Verwendung einer falschen Empfänger-Faxnummer durch einen der Mitarbeiter ist ein Büroversehen (BFH 202, 44 = BStBl 2003 II, 665). Abweichend hingegen EFG 2005, 888, das eine wirksame Ausgangskontrolle nur nach Durchsicht des ausgedruckten Sendeberichts bejaht.

 

Rz. 5/1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Mit Wirkung ab 01.01.2022 sind durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl 2021 I, 4607) auch für die elektronische Übermittlung von Dokumenten an Gerichte spezielle Regelungen geschaffen worden. Es wurde ein sog besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach geschaffen, das sowohl den schriftformersetzenden Versand elektronischer Dokumente an die Gerichte als auch die Zusendung elektronischer Dokumente durch die Gerichte an die Postfachinhalber ermöglicht. > Rechtsanwälte, Behörden und > Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl § 52d Satz 1 FGO). Ein Telefax ist dafür nicht ausreichend (BFH/NV 2024, 804). Darauf muss ein FG in der Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Urteil nicht hinweisen (BFH/NV 2024, 412; BFH/NV 2024, 937 = HFR 2024, 846; BFH/NV 2024, 1054; BFH/NV 2024, 1349 = HFR 2024, 997). Andere Schriftsätze, zB ein Antrag auf Terminverlegung, dürfen auch von diesen Personen und Organisationen weiterhin auf anderem Weg, auch als E-Mail oder Telefax, übermittelt werden (BFH/NV 2024, 767 = HFR 2024, 749; BFH/NV 2024, 1361). Seit dem 01.08.2022 gilt dies auch für Rechtsanwaltsgemeinschaften (vgl BFH/NV 2024, 1041 = HFR 2024, 841).

 

Rz. 5/2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Zur Verwendung elektronischer Dokumente (> Rz 5/1) sind auch nach der FGO vertretung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Im Jahr 2022 durch einen Rechtsanwalt lediglich per Telefax erhobene Anhörungsrüge
Mann sitzt an Tisch vor Computerbildschirm
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.


BFH: Im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i.S.d. § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 55d Abs. 2 StBerG) gegenüber dem Gericht auftritt; der Umstand, dass der handelnde Rechtsanwalt außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis


BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


BFH: Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Justitia-Figur vor Paragraphenzeichen
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Vor dem 1.8.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i. S. d. § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren