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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sozialversicherung / I. Versicherungszweige und ihre Träger

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Rz. 1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die gesetzliche SozVers ist – neben privaten und betrieblichen Vorsorgemaßnahmen – die bedeutendste Form der > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern. Ihre Träger sind für die

• Rentenversicherung (GRV) die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung. Zu Einzelheiten > Ausländische Versicherungsunternehmen, > Befreiende Lebensversicherung, > Renteneinkünfte Rz 20 ff, > Rentenversicherung, > Sonderausgaben Rz 28, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch Träger der Minijob-Zentrale für die Versicherung der geringfügig Beschäftigten, soweit ArbG die Pauschalabgabe nach § 40a Abs 2 EStG abführen (vgl § 28i SGB IV; > Geringfügige Beschäftigung Rz 33),

• Krankenversicherung (GKV) die gesetzlichen Krankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Ersatzkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch ein Träger der Kranken- und Pflegeversicherung. Zu Einzelheiten > Betriebskrankenkassen, > Erkrankung von Arbeitnehmern, > Ersatzkassen, > Innungskrankenkassen, > Krankenversicherung, > Ortskrankenkassen,
• Arbeitslosenversicherung (GAV) die > Bundesagentur für Arbeit. Zu Einzelheiten > Arbeitsförderung,
• Pflegeversicherung (GPflV) die bei jeder Krankenkasse errichteten Pflegekassen. Zu Einzelheiten > Befreiende Pflegeversicherung, > Pflegeversicherung,
• Unfallversicherung (GUV) die gewerblichen bzw landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gebietskörperschaften als Versicherungsträger für ihre eigenen ArbN sowie die Unfallversicherung Bund und Bahn sowie die Unfallkassen der Feuerwehren (vgl § 114 SGB VII). Zu Einzelheiten > Berufsgenossenschaften, > Unfallversicherung.

Die erforderlichen Finanzmittel erhalten die Träger der SozVers aus Pflichtbeiträgen und aus Zuschüssen des Bundes (§ 20 SGB IV). Zu Einzelheiten > Rz 5 ff.

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