Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sonderausgaben / 1. Allgemeines

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 87

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bis einschließlich VZ 2004 waren Vorsorgeaufwendungen mit einem einheitlichen Höchstbetrag – bestehend aus einem Grundhöchstbetrag, einem Vorwegabzug, einem zusätzlichen Höchstbetrag für freiwillige Pflegeversicherungen und einem hälftigen Höchstbetrag – abziehbar (§ 10 Abs 3 EStG 2004). Der seither mehrfach (2005 und 2010) neu geregelte Abzug von Vorsorgeaufwendungen (> Rz 26 ff) kann bei bestimmten Personengruppen zu Schlechterstellungen gegenüber der früheren Rechtslage führen. Um dies zu vermeiden, vergleicht das FA bis einschließlich VZ 2019 von Amts wegen beim SA-Abzug die aktuelle mit der bis 2004 geltenden Rechtslage und legt die für den Stpfl vorteilhaftere Regelung der Ermittlung der höchstens abziehbaren SA zugrunde (§ 10 Abs 4a EStG). Die Übergangsregelung ist verfassungsgemäß (BFH/NV 2010, 412; 421; ergänzend > Rz 26).

 

Rz. 88

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Einbezogen in die Überprüfung werden aber nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem seit VZ 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Das schließt Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung aus (> Rz 44). Zu den nicht einzubeziehenden Aufwendungen gehört außerdem der nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 6 EStG hinzuzurechnende Betrag (steuerfreier ArbG-Anteil zur GRV und ein diesem gleichgestellter steuerfreier ArbG-Beitragszuschuss; > Rz 63 ff, ergänzend > Rz 46; BMF vom 24.05.2017, Rz 207, BStBl 2017 I, 820).

 

Rz. 88/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In die Günstigerprüfung werden zunächst nur die Vorsorgeaufwendungen ohne die Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (Basisrente-Alter > Rz 32; Basisrente-Erwerbsminderung > Rz 35/1) einbezogen. Diese Beiträge werden gesondert berücksichtigt. Hierfür erhöhen sich die nach der Günstigerprüfung zu berücksichtigenden Beträge um einen Erhöhungsbetrag (vgl § 10 Abs 4a Sätze 1 und 3 EStG; > Rz 108). Im Rahmen der Günstigerprüfung ist mindestens der Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn auch die Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG in die Günstigerprüfung nach § 10 Abs 4a Satz 1 EStG einbezogen werden, allerdings ohne Hinzurechnung des Erhöhungsbetrags nach § 10 Abs 4a Sätze 1 und 3 EStG. Als SA wird der jeweils höhere Betrag (Vorsorgeaufwendungen nach dem seit 2010 geltenden Recht, Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht zzgl Erhöhungsbetrag oder Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht einschließlich Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG) berücksichtigt.

Nach der für den VZ 2004 geltenden Rechtslage, die der Übergangsregelung zugrunde liegt, werden im Rahmen der Vergleichsrechnung (> Rz 107 ff) folgende Höchstbeträge berücksichtigt:

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    659
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    524
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    389
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    308
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    299
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    278
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    274
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    270
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    268
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    250
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    220
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    208
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    200
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    192
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    191
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    191
  • Praxisveräußerung und Praxisaufgabe: Voraussetzungen und Tarifprivilegien
    175
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    174
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp (Aktualisierung): Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
Arzneimittel, Tabletten und Geld
Bild: Haufe Online Redaktion

Bereits seit dem 1.1.2010 sind die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung (nachfolgend nur Beiträge zur Basisabsicherung) in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Außerdem ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG geregelt, dass Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren