Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sachbezugswerte

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die hier erläuterte SvEV enthält häufig gebrauchte Werte für Sachbezüge, die zur Vereinfachung für das Steuer- und Beitragsrecht einheitlich festgelegt werden. Das gilt, wenn der ArbN dauerhaft verpflegt und/oder ihm eine betriebliche Unterkunft gestellt wird.

A. Anwendungsbereich

I. Rechtsgrundlage

 

Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des ArbG als > Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV; > Anh 15 S 3) – beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm Satz 2 SGB IV. Sie gilt unmittelbar für die im Sozialgesetzbuch geregelte GKV, GPflV, GRV, GUV und für die Arbeitsförderung nach dem SGB III. Die mit der SvEV bestimmten Werte sind über § 8 Abs 2 Satz 6 EStG auch für die Besteuerung zwingend anzusetzen. Diese Art der Bewertung ist grundsätzlich vorrangig; zur Rechtssystematik > Sachbezüge Rz 60 – 62.

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die praktische Bedeutung der Sachbezugswerte darf nicht unterschätzt werden. Die Sachbezugswerte erscheinen – gemessen am allgemeinen Preisniveau – ungeachtet der jährlichen Preisanpassung immer noch niedrig. In Einzelfällen können die Werte – wie stets bei Pauschalregelungen – sowohl nach oben wie nach unten zu einer kaum noch als sachgerecht empfundenen Besteuerung führen. Drohenden Auswüchsen hat zumindest die Herausnahme von Wohnungen aus der Sonderbewertung seit 1995 (> Rz 15) entgegen gewirkt. Positiv ist vor allem die für die Praxis nicht gering zu veranschlagende Rechtsvereinheitlichung hervorzuheben. Besonders die ArbG können sowohl für die Beitragserhebung als auch für den LSt-Abzug von einheitlichen Werten ausgehen. Außerdem entfallen für Massensachverhalte wie zB das Kantinenessen (> Mahlzeiten Rz 11 ff) individuelle Wertermittlungen sowie die sich anschließenden Rechtsstreitigkeiten über die zutreffende Bewertung.

II. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Steuerlich ist die SvEV unmittelbar nur anzuwenden, soweit mit ihr "Werte bestimmt worden sind" (vgl § 8 Abs 2 Satz 6 EStG) – das gilt für Unterkunft und Verpflegung – und § 8 Abs 3 EStG als lex specialis nicht anwendbar ist. Zu Einzelheiten > Rz 20 ff. Nur in Ausnahmefällen gilt das noch für die Bewertung einer Wohnung (> Rz 31 ff). Die SvEV gilt über § 8 Abs 2 Satz 6 EStG aber nicht für die Besteuerung, soweit sie in § 3 SvEV ihrerseits – um eine einheitliche > Bemessungsgrundlage (> Arbeitsentgelt) für die Beitragserhebung mit dem LSt-Abzug (Arbeitslohn) sicherzustellen – für bestimmte Sachbezüge eine Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort vorschreibt und dazu auf besondere Teilregelungen des § 8 EStG zurückverweist. Deshalb schließt § 8 Abs 2 Satz 6 EStG als lex specialis die Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nur insoweit aus, als die SvEV "Werte bestimmt"; die > Freigrenze gilt also nicht für den Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte (> Sachbezüge Rz 53). Ein Wahlrecht zwischen dem vorrangigen Sachbezugswert des § 8 Abs 2 Satz 6 EStG und dem üblichen Endpreis des § 8 Abs 2 Satz 1 EStG ist aber nicht gegeben; der Sachbezugswert ist anzusetzen, selbst wenn er über dem Marktwert liegt (vgl BFH/NV 2004, 1087; 2007, 2189; BFH 218, 548 = BStBl 2007 II, 948).

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die festgesetzten Werte gelten auch, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für die > Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind. Wird der Wert eines Sachbezugs in bar abgelöst, ist die Barvergütung idR in voller Höhe stpfl > Arbeitslohn (vgl > Sachbezüge Rz 5). Etwas anderes gilt nur, wenn die Barvergütung nur gelegentlich, zB bei Krankheit, Urlaub oder tageweiser auswärtiger Beschäftigung gezahlt wird und die Barvergütung den tatsächlichen Wert der Sachbezüge nicht übersteigt (> R 8.1 Abs 4 Satz 4 LStR – zu einem Anwendungsfall > Anh 15 S 7; uE nur als vereinfachende Maßnahme der > Billigkeit für geringe Beträge vertretbar, weil Leistungen in > Geld ausnahmslos zum Nennwert zu versteuern sind).

 

Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die amtlichen Sachbezugswerte sind für eine Beköstigung bzw Unterbringung von längerer Dauer bemessen. Sie gelten nicht für die einmalige Bewirtung oder Unterbringung zB aus Anlass eines Betriebsausflugs; derartige Sachzuwendungen sind mit den üblichen Preisen nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG anzusetzen (vgl BFH 149, 172 = BStBl 1987 II, 355; BFH/NV 1994, 708; > Betriebsveranstaltungen Rz 10 f, > Bewirtung Rz 5 f); das gilt auch für eine kostenlose Incentivereise (von Bornhaupt, FR 1990, 621). Wird nicht lediglich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, sondern eine Wohnung überlassen, sind die Werte der SvEV ebenfalls nicht anwendbar (> Rz 31 ff). Die Verköstigung eines ArbN anlässlich von Dienstreisen oder während einer Fortbildungsveranstaltung ist ab 2014 besonders geregelt worden; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff; > Reisekosten Rz 108 ff.

III. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 6

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Persönlich gilt die SvEV unmittelbar nur für Beschäft...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
FAQ Sachbezüge: Geschenk- und Tankgutscheine: Die wichtigsten Fragen und Fallen
Gutschein
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der Gewährung von Geschenk- und Tankgutscheinen an Mitarbeiter ist einiges zu beachten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die 50-EUR-Grenze und weisen Sie auf entsprechende Fallen hin. 


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Sachbezugswerte 2025
Sachbezugswerte 2025
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest. Die Werte für freie Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren