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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sachbezüge / E. ABC der Einzelfälle

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Rz. 70

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Aktien

Aktien fließen einem ArbN in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt (BFH 234, 187 = BStBl 2018 II, 923). Das ist der Zeitpunkt, zu dem ihm der ArbG das zivilrechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den versprochenen Aktien verschafft (BFH 260, 532 = BStBl 2019 II, 496). Wirtschaftliches Eigentum erlangt, wer die wesentlichen Rechte (Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Ein Eintrag im Aktienregister ist dafür nicht ausreichend (BFH/NV 2021, 311). Zur steuerlichen Behandlung > Aktien, > Aktienoptionen, > Stock Options, > Wandelschuldverschreibungen, > Zufluss von Arbeitslohn Rz 15.

Aktienoptionsrechte

> Aktien, > Stock Options.

Amtsausstattung

Die als Sachbezug gewährte Amtsausstattung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder bleibt im Rahmen von § 3 Nr 12 EStG steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen).

Arbeitsgerät

Kein geldwerter Vorteil, wenn der ArbG betriebseigene Werkzeuge dem ArbN zur Nutzung im Rahmen des Dienstverhältnisses überlässt. Geht das Eigentum an dem > Arbeitsmittel dagegen aufgrund eines entgeltlichen Vertrags auf den ArbN über und verzichtet der ArbG nachträglich auf das Entgelt, so fließt > Arbeitslohn zu (BFH 143, 332 = BStBl 1985 II, 437).

Aufgedrängter Sachbezug

Nicht besteuerbar (> Rz 12).

Aufmerksamkeiten

Kleine Sachgeschenke an ArbN im Wert bis zu 60 EUR, wie sie auch im gesellschaftlichen Umgang üblicherweise ausgetauscht werden, sind kein > Arbeitslohn, weil sie nicht Teil der Entlohnung sind (> Geschenke Rz 12 ff; > R 19.6 LStR). Ergänzend > Rz 56 Beispiele 3 und 3a.

BahnCard

> BahnCard. Ergänzend > Jahresnetzkarte.

Barzuschüsse

Seit dem VZ 2020 sind Barzuschüsse auch dann nicht als Sachbezug zu bewerten, wenn der ArbN nur einen Anspruch auf eine Ware oder Dienstleistung hat (vgl § 8 Abs 1 Satz 2 EStG; > Rz 5).

Bausparen

Der Abschluss eines Bausparvertrags ist eine Dienstleistung; der durch den Verzicht auf die Abschlussgebühr entstehende geldwerte Vorteil ist > Arbeitslohn (BMF vom 28.03.1994, BStBl 1994 I, 233).

Beautykarten

Es handelt sich um einen Sachbezug, sofern eine Auszahlung in Geld ausgeschlossen ist.

Bekleidung

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken aus eigener Produktion durch den ArbG an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung ist > Arbeitslohn (BFH 212, 574 = BStBl 2006 II, 691); der Sachbezug wird nach § 8 Abs 3 EStG bewertet (> Rabatte Rz 41 ff). Außerdem > Rz 70 Kleidung.

Betriebsrabatte

Zur Bewertung verbilligter Überlassung von Waren und Dienstleistungen vgl § 8 Abs 3 EStG (> Rz 69; > Rabatte). Hierunter fallen nur Waren und Dienstleistungen, die der ArbG als eigene am Markt anbietet, wobei er sich bei der Zuwendung des Vorteils Dritter bedienen darf, wenn diese in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden (BFH 261, 485 = BStBl 2019 II, 286).

Betriebssport

> Betriebssport.

Betriebsveranstaltungen

> Betriebsveranstaltungen.

Bewirtung

> Bewirtung.

Computer

Zur Privatnutzung des betriebseigenen > Computer > Telekommunikationskosten und > Rz 70 Telefonbenutzung.

Darlehen

> Rz 70 Zinsverbilligung.

Deputat

Ein Deputat ist eine als Teil des Arbeitslohns zu erbringende Sachleistung (> Rz 7). Für Deputate im Bergbau und der Landwirtschaft gibt es keine Durchschnittswerte mehr (> Rz 65 ff), weil sie idR nach § 8 Abs 3 EStG unbesteuert bleiben (> Rabatte Rz 10 ff). Ergänzend > Bergarbeiter Rz 1, > Freitabak, > Freitrunk im Brauereigewerbe, > Jahreswagen.

Devisen

Die Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Rz 50 ff) ist auf Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung – das sind > Einnahmen in Geld (BFH 228, 48 = BStBl 2010 II, 698) – nicht anwendbar (BFH 207, 309 = BStBl 2005 II, 135; > Devisen; ergänzend > Rz 2).

Dienstleistungen

Geldwerte Vorteile durch unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen des ArbG führen zu Sachbezügen. Der ArbG erbringt aber keine Dienstleistung iSv § 8 Abs 3 Satz 1 EStG, wenn er sie am Markt nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen anbietet (BFH/NV 2007, 426).

Dienstwagen

> Rz 70 Firmenwagen.

Dienstwohnung

> Dienstwohnung, > Sachbezugswerte Rz 31 ff und § 8 Abs 1 Satz 12 EStG (> Rz 27 f, 32).

Druckerzeugnisse

Hersteller einer Ware iSv § 8 Abs 3 EStG kann auch derjenige ArbG sein, der im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen die Ware produziert; der Rabatt-Freibetrag (> Rabatte Rz 55 ff) kann deshalb auch auf die Freiexemplare und Freianzeigen einer Zeitung angewendet werden, die ArbN der Druckerei erhalten (BFH 200, 254 = BStBl 2003 II, 154; > Druckereigewerbe Rz 3; > Rabatte Rz 31).

EC-Karten

Die kostenlose Überlassung von EC-Karten an ArbN einer Geschäftsbank kann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Bank liegen (BFH 161, 557 = BStBl 1991 II, 262).

Elektro-Fahrrad

> Rz 70 Fahrrad.

Energielieferungen

> Strom.

Essenmarken

> Mahlzeiten Rz 35 ff; die bislang für Papier-Essenmarken geltenden Regelungen sind auch bei elektron...

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