Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sachbezüge / 1. Zuordnung zum Arbeitslohn

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 7

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Sachbezug kann als Teil des Arbeitslohns im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart werden, bei Beamten, Richtern und Soldaten auch auf dem Dienstrecht beruhen. Das betrifft zB > Freianzeigen oder Freiexemplare im > Druckereigewerbe Rz 3, > Freitabak, > Freitrunk im Brauereigewerbe oder die Gestellung von Verpflegung und Unterkunft in der Landwirtschaft; für solche überwiegend vom ArbG selbst hergestellten Produkte gibt es den arbeitsrechtlichen Begriff ‚Deputat’. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage beruht auch die Überlassung – für die Dauer des Dienstverhältnisses – einer Dienst- oder Werkdienstwohnung (> Dienstwohnung) oder eines Dienst- oder Firmenwagens zur privaten Nutzung (> Kraftfahrzeuggestellung); ebenso ein über Dritte gewährter Sachbezug. Solche Sachbezüge, die zum Arbeitsentgelt gehören und nicht frei widerruflich sind, können einem ArbN nicht während des Beschäftigungsverbots iSd § 3 Abs 1, § 4 MuSchG und auch nicht während der Schutzfristen nach § 3 Abs 2, § 6 Abs 1 MuSchG entzogen werden (BAG 96, 34 vom 11.10.2000 – 5 AZR 240/99, DB 2001, 486 = BB 2001, 364).

 

Rz. 7/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Dem Sachbezug kann aber auch eine andere neben das Dienstverhältnis tretende eigenständige Sonderrechtsbeziehung zugrunde liegen wie zB bei der verbilligten Überlassung einer Ware ein Kaufvertrag (> Rabatte, > Jahreswagen, > Strom), bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung auf Zeit ein Mietvertrag (> Dienstwohnung) oder auch eine > Schenkung. Ein Sachbezug kann auch entstehen, wenn der ArbN die Aufwendungen für den Sachbezug wirtschaftlich durch eine > Gehaltsumwandlung selbst trägt (vgl BFH 183, 568 = BStBl 1997 II, 667 zum Firmenwagen bei Minderung des Barlohns; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 49; vgl OFD Münster vom 24.08.2010, DB 2010, 2025).

 

Rz. 8

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Vorteil aus einem verbilligten oder gar unentgeltlichen Sachbezug gehört zum > Arbeitslohn, wenn er für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG) gewährt wird. Er muss also in einem weiten Sinne Entgelt für die Dienstleistung des ArbN sein (> Arbeitslohn Rz 44 ff). Ein Vorteil wird jedoch nicht "für eine Beschäftigung" bezahlt, wenn auch andere betriebsfremde Personen als ArbN und ihnen Nahestehende den gleichen Vorteil erhalten, sofern man die Preisnachlässe noch dem normalen Geschäftsverkehr zuordnen kann (BFH 159, 513 = BStBl 1990 II, 472; BFH 168, 191 = BStBl 1992 II, 840; BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239; BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402). Diese Voraussetzung ist idR erfüllt, wenn dieser günstige Preis allen Interessenten eingeräumt und nicht auf bestimmte Personenkreise begrenzt wird (zB ArbN eines vergleichbaren Unternehmens).

 

Rz. 8/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

> Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und damit > Arbeitslohn kommen nur in Betracht, soweit der ArbN durch die Leistung des ArbG wirtschaftlich bereichert wird (zB BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239). Davon ist bei Wertzugängen in Geldeswert auszugehen (vgl § 8 Abs 1 EStG). Das sind alle nach objektiven Merkmalen in Geld ausdrückbaren Vorteile, die einen wirtschaftlichen und nicht nur einen ideellen Wert besitzen und deren Erhalt damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben (zum Grundsätzlichen > Arbeitslohn Rz 28 ff). Dazu gehören zumindest solche Vorteile, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können. Eine Marktgängigkeit muss der Sachbezug nicht unbedingt haben; der ArbN muss deshalb einen Vorteil, den er erhalten hat, nicht an einen Dritten abtreten oder ihn in Geld umsetzen können (BFH 160, 447 = BStBl 1990 II, 711). Nicht entscheidend ist ferner, ob der ArbN insoweit eigene Aufwendungen erspart hat (BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39; BFH 154, 218 = BStBl 1988 II, 995) oder eine Ware ohne Verbilligung nicht gekauft haben würde (BFH 159, 513 = BStBl 1990 II, 472).

 

Rz. 8/2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Sind die Sachzuwendungen an ArbN bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst, haben sie also in Teilen die Qualität von > Arbeitslohn, und sind sie in anderen Teilen Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG (kein Arbeitslohn; > Rz 12), können sie grundsätzlich aufgeteilt werden (BFH 263, 196 = BStBl 2019 II, 404). Aufzuteilen ist im Wege sachgerechter > Schätzung (§ 162 AO). Bei einer Auswärtstätigkeit, bei der teils beruflich und teils nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen entstehen, wird nach dem Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt, in dem Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen (BFH 210, 420 = BStBl 2006 II, 30; BFH 225, 58 = BStBl 2009 II, 726; BFH 225, 58 = BStBl 2009 II, 726; > Reisekosten Rz 55 ff). Aufgeteilt wird aber nicht, wenn der ArbG Kosten für die nur einheitlich zu beurteilende Regenerationskur eines Fluglotsen übernimmt und die Zuwendung sowohl durch das Arbeitsve...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
FAQ Sachbezüge: Geschenk- und Tankgutscheine: Die wichtigsten Fragen und Fallen
Gutschein
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der Gewährung von Geschenk- und Tankgutscheinen an Mitarbeiter ist einiges zu beachten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die 50-EUR-Grenze und weisen Sie auf entsprechende Fallen hin. 


Lohnsteuerfreie Gesundheitsförderung im eigenen Betrieb: Betriebliche Gesundheitsförderung - Geförderte Maßnahmen
Krankengymnastik, Therapeutin und ältere Frau mit Hanteln
Bild: Haufe Online Redaktion

Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen, müssen die betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik bestimmten Anforderungen entsprechen.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren