Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rabatte / VI. Alternative: Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 62

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Im Prinzip schließt die Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG als lex specialis rechtssystematisch eine Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG aus; > Rz 13; zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 30 ff [34]. Für Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Waren und Dienstleistungen räumt die Rechtsprechung dem ArbN gleichwohl ein Wahlrecht ein: Er kann den Vorteil alternativ nach § 8 Abs 2 EStG bewerten (BFH 238, 378 = BStBl 2013 II, 402). Die FinVerw wendet die Entscheidung des BFH allgemein an (BMF vom 16.05.2013, BStBl 2013 I, 729).

 

Rz. 63

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das Wahlrecht zur Anwendung der Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG hat der BFH dem ArbN ausdrücklich nur im Rahmen seiner Veranlagung zur ESt (> Veranlagung von Arbeitnehmern) eingeräumt. Der ArbN kann in diesen Fällen unter Vorlage der Mitteilung des ArbG sowie eines Nachweises des günstigsten Marktpreises (Internetausdruck vom Tag des Vorteilszuflusses) in seiner > Steuererklärung die günstigere Vorteilsbesteuerung nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG beantragen.

 

Rz. 64

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die FinVerw ist darüber nicht hinausgegangen. Sie sieht keine Verpflichtung des ArbG, bereits beim LSt-Abzug eine vergleichende Bewertung auch nach § 8 Abs 2 EStG vorzunehmen, zumal das idR aufwendig ist und das Haftungsrisiko vergrößert. Gleichwohl bleibt es dem ArbG unbenommen, den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten (BMF vom 16.05.2013, Rz 11, > Rz 62). Eine Verpflichtung besteht weder nach Steuerrecht noch nach Arbeits- oder Dienstrecht. Ebenso ist der ArbG nicht verpflichtet, den jeweils günstigeren zugrunde gelegten Endpreis zu dokumentieren, als Beleg zum > Lohnkonto (§ 4 Abs 2 Nr 3 LStDV) zu nehmen und diesen dem ArbN (formlos) mitzuteilen. Denkbar ist uE lediglich eine auf einer längeren betrieblichen Übung erwachsende arbeitsrechtliche Verpflichtung.

 

Rz. 65

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für den ArbN macht diese geänderte Praxis der Meistbegünstigung die Klärung erforderlich, ob eine Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG im Einzelfall günstiger ist als die Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG. Regelmäßig wird eine Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG von Vorteil sein, wenn entweder der Rabatt-Freibetrag (> Rz 55 ff) aufgebraucht ist oder die bereits rabattierten Preise des ArbG (> Rz 9) den ortsüblichen Endpreis iSv § 8 Abs 2 EStG noch erheblich übersteigen.

 

Rz. 66

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Während der Endpreis iSv § 8 Abs 3 EStG der am Ende der Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis des arbeitgebenden Unternehmens nach Abzug von Rabatten ist (> Rz 43 ff), wird als Vergleichspreis iSv § 8 Abs 2 EStG grundsätzlich der "günstigste Preis am Markt" ermittelt. Dieser bestimmt sich als der nachgewiesene niedrigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen am Abgabeort (> Sachbezüge Rz 41 ff) angeboten wird; zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 38 ff.

 

Rz. 67

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der nach § 8 Abs 3 EStG ermittelte Wert wird um 4 % gekürzt (vgl Satz 1 aaO); von dem verbleibenden Wert bleiben die ersten 1 080 EUR im VZ unbesteuert (vgl Satz 2 aaO). In den Fällen des § 8 Abs 2 EStG gibt es ebenfalls einen Bewertungsabschlag von 4 % für ‚übliche Preisnachlässe’ (> R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR). Zuwendungen bis zu 44 EUR im Monat bleiben unbesteuert (vgl § 8 Abs 2 Satz 11 EStG; das sind bis zu 528 EUR im Jahr, wobei jeder Monat gesondert zu betrachten ist; > Sachbezüge Rz 55).

 

Beispiel 1:

Ein Motorradhändler gewährt seinen Kunden einen durchschnittlichen Rabatt von 8 % auf den Listenpreis. Seine ArbN erhalten einen Mitarbeiterrabatt von 20 %. Ein ArbN kauft bei ihm ein Motorrad zum Listenpreis von 16 000 EUR. Im Internet wird das Motorrad zum Preis für 13 990 EUR angeboten.

 
Maßgebender Bruttoverkaufspreis (iSv § 8 Abs 3 EStG) 16 000,00 EUR
abzüglich üblicher Rabatt des ArbG -  1 280,00 EUR
abzüglich Bewertungsabschlag von 4 % -    588,80 EUR
Endpreis iSv § 8 Abs 3 EStG mit Bewertungsabschlag 14 131,29 EUR
Abgabepreis für Belegschaftsangehörige 12 800,00 EUR
geldwerter Vorteil 1 331,20 EUR
abzüglich Rabattfreibetrag   1 080,00 EUR
steuerpflichtiger Arbeitslohn     251,20 EUR

Bei einer Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG ergäbe sich ein geldwerter Vorteil von 1 190 EUR (13 990 EUR./. 12 800 EUR). Wenn der Rabattfreibetrag beim ArbN bereits verbraucht ist, ist deshalb ein Wertansatz nach § 8 Abs 2 EStG vorteilhafter.

 

Beispiel 2:

Ein Baumarkt gewährt seinen ArbN einen Mitarbeiterrabatt von 12 %. Kunden erhalten regelmäßig keine Preisnachlässe. Ein ArbN kauft a) im März Artikel für 600 EUR und b) im Juni für 300 EUR. Im Internet waren diese Artikel für 550 EUR bzw 250 EUR erhältlich.

 
a) Maßgebender Bruttoverkaufspreis (iSv § 8 Abs 3 EStG) 600 EUR
abzüglich 4 % Bewertungsabschlag     24 EUR
Endpreis iSv § 8 Abs 3 EStG mit Bewertungsabschlag 576 EUR
abzüglich Abgabepreis für Belegschaftsangehörige - 528 EUR
geldwerter Vorteil (steuerpflic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Sachbezugswerte 2025
Sachbezugswerte 2025
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest. Die Werte für freie Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren