Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Private Alters ... / I. Begünstigte Personen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 9

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Begünstigt sind im Wesentlichen Stpfl, die von der Absenkung des Versorgungsniveaus betroffen sind (> Rz 2). Für den SA-Abzug nach § 10a EStG kommen nur Stpfl in Betracht, die der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen. Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79ff EStG) haben hingegen auch beschränkt Stpfl (> Rz 5/2), wenn der Stpfl seine Altersversorgung von einem inländischen Träger erwartet.

 

Rz. 10

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

• Den persönlichen Anwendungsbereich beschreibt § 10a Abs 1 EStG. Begünstigt sind in erster Linie Personen, die in der inländischen GRV pflichtversichert (vgl § 1ff SGB VI) sind (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 1 EStG). Das sind vor allem Stpfl, die gegen > Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind. Gleiches gilt für Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind (§ 10a Abs 1 Satz 3 HS 1 EStG). Im Einzelnen vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 2, 3 sowie Anlage 1 Teil A und B, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
 

Rz. 10/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Den begünstigten Pflichtversicherten (> Rz 10) gleichgestellt sind Personen,

• die Arbeitslosengeld II beziehen (vgl § 10a Abs 1 Satz 3 HS 2 Nr 1 EStG), wenn sie eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr 3 oder Nr 6 SGB VI in der GRV erhalten und unmittelbar vor einer solchen Anrechnungszeit in der GRV oder der landwirtschaftlichen Alterssicherung (> Rz 10) pflichtversichert waren. Arbeitslosengeld II erhalten nicht nur abhängige Arbeit Suchende, sondern auch andere Erwerbsfähige iSv § 8 SGB II. Ergänzend > Arbeitsförderung Rz 5, > Grundsicherung Rz 4. Meldet sich ein Arbeitsloser nicht bei der Agentur für Arbeit, ist er nicht förderberechtigt. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 10, > Rz 8.
• Gleiches gilt auch für Personen (vgl § 10a Abs 1 Satz 3 HS 2 Nr 2 EStG), die unmittelbar vor einer Anrechnungszeit iSv § 58 Abs 1 Nr 3 oder Nr 6 SGB VI zu den Pflichtversicherten (> Rz 10) oder zu den in > Rz 10/2 genannten Besoldungsempfängern usw oder zu den im nachfolgenden Spiegelpunkt genannten Personengruppen gehörten.
• Begünstigt sind auch Personen bis zu dem VZ ihres 67. Geburtstags, die nicht mehr zu den in > Rz 10, > Rz 10/2 oder in dieser Rz (oben) genannten Personengruppen gehören, wenn sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit aus der GRV oder der RV der Landwirte beziehen oder die wegen Dienstunfähigkeit versorgt werden (vgl § 10a Abs 1 Satz 4 EStG; dazu BMF vom 21.12.2017, Rz 13 ff, > Rz 8).
 

Rz. 10/2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Den Pflichtversicherten (> Rz 10) für die Förderung gleich gestellt werden überdies folgende Personengruppen, die Ansprüche aus einem anderen staatlichen Altersversorgungssystem als der > Sozialversicherung erwerben (vgl § 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 1 bis 5 EStG):

• Besoldungsempfänger wie > Beamte, > Richter und Soldaten (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 1 EStG). Dazu gehören uE auch Beamte auf Probe oder auf Widerruf, ebenso Soldaten auf Zeit, weil sie nach ihrem Ausscheiden idR in ein von der Absenkung des Versorgungsniveaus betroffenes Versorgungssystem überwechseln (vgl § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Nicht begünstigt sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sowie weiterhin beschäftigte Versorgungsempfänger (§ 5 Abs 4 SGB VI);
• Empfänger von Amtsbezügen wie zB > Minister, auf die § 69e Abs 3 und 4 BeamtVG (Absenkung des Versorgungsniveaus) angewendet wird (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 2 EStG);
• versicherungsfrei Beschäftigte (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB VI), die von der SV-Pflicht befreiten Beschäftigten (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 oder § 230 Abs 2 Satz 2 SGB VI), deren Versorgung die entsprechende Anwendung des § 69e Abs 3, 4 BeamtVG (Absenkung des Versorgungsniveaus) vorsieht (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 3 EStG). Das betrifft vor allem die Angestellten der Kirchen mit Beamtenstatus und > Ordensangehörige;
• Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Satz 1 SGB VI auf diese Beschäftigung erstreckt wird (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 4 EStG);
• in der Aufzählung genannte Stpfl, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der GRV nicht bestehen würde (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 5 EStG). Der formale Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung. Nicht begünstigt sind Angestellte des öffentlichen Dienstes, die zur Kinderbetreuung Sonderurlaub nach § 28 TVöD nehmen (BFH/NV 2019, 199 = HFR 2019, 178).

Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 4, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

 

Rz. 11

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nachdem der begünstigte Personenkreis aus europarechtlichen Gründen seit 2010 grundsätzlich über die Pflichtmitgliedschaft in der inländischen GRV oder ü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp: Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
Paragraf
Bild: rcfotostock

Hängt die Riester-Günstigerprüfung von einem Antrag des Steuerpflichtigen ab oder ist schon die Zertifizierung mit nachfolgender Datenübermittlung als Antrag zu werten?


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren