Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die Republik der Philippinen (Hauptstadt: Manila; Amtssprachen: Filipino und Englisch) ist ein Inselstaat in Südostasien. Die Philippinen haben keine Landgrenze, liegen südlich von > China und nördlich von > Indonesien mit dem Südchinesischen Meer im Westen und der Philippinensee im Osten.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 09.09.2013 nebst Protokoll (BGBl 2014 II, 822 = BStBl 2016 I, 252), das am 18.12.2015 in Kraft getreten ist (vgl BGBl 2016 II, 262 = BStBl 2016 I, 266). Zum DBA zB Hensel, IWB 2014, 415. Es entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Das Abkommen wurde in deutscher und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Planungen für künftige (Revisions-)Abkommen oder Protokolle sind mit Stand zum 01.01.2025 keine bekannt gemacht (vgl BMF vom 20.01.2025 zum Stand der DBA).
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge (dazu auch Nr 1 des Protokolls) und grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Philippinen. Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder seinen ständigen > Aufenthalt hat; trifft das bei einer Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien ‚ "Ständige Wohnstätte", "Mittelpunkt der Lebensinteressen", "gewöhnlicher Aufenthalt", "Staatsangehörigkeit" (Art 4; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 115 ff).
Rz. 3
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel gegeben sind (Art 15 Abs 2). Das DBA stellt darauf ab, ob sich der ArbN in einem Zeitraum von 12 Monaten, der in dem Steuerjahr beginnt oder endet, mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält. Vgl allgemein > Doppelbesteuerung Rz 135 ff.
Rz. 4
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf einem Seeschiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr können in dem Vertragsstaat des Unternehmens besteuert werden, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff). Ein Unternehmen iSv Art 15 Abs 3 kann nur ein Unternehmen sein, das selbst internationalen See- oder Luftverkehr betreibt. Deshalb ist der philippinische Vercharterer eines voll ausgerüsteten und bemannten sowie unter philippinischer Flagge im internationalen Gewässer fahrenden Seeschiffs, der nicht > Arbeitgeber der Besatzungsmitglieder ist, nicht Unternehmer iSd Art 15 Abs 3 (vgl BFH 182, 565 = BStBl 1997 II, 432 zum vormaligen DBA 1983). Ergänzend > Schiffspersonal Rz 4. Eine Regelung zu Binnenschiffen enthält das DBA nicht.
Rz. 5
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff.
Rz. 6
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Bezüge aus öffentlichen Kassen aus einem aktiven Dienstverhältnis der Vertragsstaaten, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften werden grundsätzlich nur im Kassenstaat besteuert (Art 19 Abs 1 Buchst a; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Ausgenommen sind aber Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat nicht allein deshalb ansässig ist, um die Dienste zu leisten. In diesem Fall können die Bezüge nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 19 Abs 1 Buchst b; > Ortskräfte). Diese Kassenstaatsklausel gilt jedoch nicht für Vergütungen, die für eine gewerbliche Tätigkeit geleistet werden (Art 19 Abs 3).
Rz. 7
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen können grundsätzlich nur im Kassenstaat besteuert werden (Art 19 Abs 2 Buchst a; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 241 f). Sie können jedoch nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist (Art 19 Abs 2 Buchst b). Wie bei aktiven Vergütungen gilt dies jedoch nicht für Ruhegehälter, die für eine gewerbliche Tätigkeit geleistet werden (Art 19 Abs 3).
Rz. 8
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Das Kassenstaatsprinzip gilt entsprechend ...