Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Stpfl durch die Pflege einer pflegebedürftigen Person entstehen, kann er – statt die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen – einen Pflege-Pauschbetrag beantragen, der vom GdE (> Einkünfte Rz 3; > Einkommen Rz 1) abgezogen wird (§ 33b Abs 6 EStG). Dieser Pflege-Pauschbetrag wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl 1988 I, 1093) eingeführt und durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 (BGBl 2020 I, 2770) modifiziert.
Voraussetzung ist, seit dem VZ 2021, dass der Stpfl
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eine Person mit einem Pflegegrad (> Pflegeversicherung Rz 5) höher als 1 oder eine hilflose Person (> Rz 4) in seiner Wohnung oder in der Wohnung der zu pflegenden Person persönlich pflegt (> Rz 3–4/1), |
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die Pflege zwangsläufig übernommen hat (> Rz 5, 6), |
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der Stpfl für die Pflege keine Einnahmen erhält (> Rz 7) und |
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in der > Steuererklärung des Stpfl die > Identifikationsnummer der gepflegten Person angegeben wird (> Rz 7/5). |
Rz. 1/1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der Pflegepauschbetrag beträgt nach § 33b Abs 6 Satz 3 Nr 1–3 EStG bei Personen mit dem
Pflegegrad 2 |
600 EUR |
Pflegegrad 3 |
1 100 EUR |
Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit |
1 800 EUR |
Dabei handelt es sich um einen Jahresbetrag. Er wird auch dann in vollem Umfang gewährt, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten. Ändert sich die Einstufung innerhalb eines Jahres, wird stets der höhere Betrag angesetzt.
Rz. 1/2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
"Geltend machen" besagt, dass der Stpfl die gewünschte Steuerermäßigung mit seiner > Steuererklärung beim FA unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts anfordern soll, ohne dass es auf einen förmlichen Antrag ankommt (> Antragsgebundene staatliche Leistungen).
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der Pauschbetrag ist mit dem Ziel eingeführt worden, die häusliche Pflege zur Entlastung der Krankenkassen zu stärken und dazu die vielfältigen Belastungen, die die persönliche Betreuung eines Schwerpflegebedürftigen mit sich bringt, in angemessenem Rahmen steuerlich anzuerkennen. Er sollte einen steuerlichen Ausgleich dafür schaffen, dass die Pflege eines ständig Hilflosen zahlreiche Belastungen mit sich bringt, die nur schwer oder gar nicht zu belegen sind (BT-Drs 11/2157, 151f). Seit dem VZ 2021 wird im Unterschied zur bisherigen Systematik ein Pflege-Pauschbetrag ab dem Pflegegrad 2 – auch unabhängig von dem Kriterium "hilflos" – gewährt. Damit soll ein Beitrag zur Stärkung der häuslichen Pflege geleistet werden (vgl BT-Drs 19/21985, 18). Ob dieses Ziel erreicht wird, soll ab Ende des Kalenderjahres 2026 evaluiert werden (vgl § 33b Abs 8 EStG).
Rz. 3
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der Pflege-Pauschbetrag gilt grundsätzlich sämtliche AgB ab, die durch die Pflege einer pflegebedürftigen Person entstehen (zu Ausnahmen > Rz 10). "Pflege" ist die im Einzelfall notwendige häusliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung der pflegebedürftigen Person (> Rz 4). Es reicht nicht aus, wenn der Stpfl nur bestimmte Leistungen übernimmt, zB Einkaufs-, Putz- und Reinigungsdienste. § 33b Abs 6 EStG stellt auf die persönliche Pflege durch den Stpfl ab, die er der Pflegeperson in seiner eigenen oder in deren Wohnung leistet. Gedacht ist an eine auf Dauer angelegte Pflege (deshalb ist auch eine zeitanteilige Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags nicht vorgesehen – ergänzend > Rz 8). Dies schließt nicht aus, dass der Stpfl sich zur Unterstützung zeitweise (zB für Stunden, Tage oder während des Urlaubs) einer ambulanten Pflegekraft bedient (> R 33b Abs 4 EStR). Unschädlich ist es auch, wenn die persönliche Pflege neben einer vom Pflegebedürftigen selbst beschäftigten ambulanten Pflegekraft ausgeübt wird. Keine eigene Wohnung iSd § 33b Abs 6 EStG ist idR die Unterkunft des Pflegebedürftigen in einem Alten- oder > Pflegeheim. Der Pflege-Pauschbetrag kann aber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegebedürftige in einem Heim untergebracht ist und nur am Wochenende in der Wohnung des Stpfl betreut wird (EFG 1995, 722). Eltern erwachsener > Menschen mit Behinderungen können den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, selbst wenn die gepflegte Person ganzjährig in einem Heim (vollstationär) untergebracht ist und nur an den Wochenenden in der Wohnung des Stpfl betreut wird (BMF vom 14.04.2003, BStBl 2003 I, 360, formal aufgehoben für nach dem 31.12.2012 verwirklichte Steuertatbestände durch BMF vom 24.03.2014, BStBl 2014 I, 606). Ob die Pflege, insbesondere dann, wenn mehrere Stpfl dieselbe Person pflegen, einen bestimmten Mindestumfang haben muss, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (> Rz 8/1).
Rz. 3/1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die Wohnung, in der die pflegebedürftige Person (> Rz 4) gepflegt wird, muss im > Inland, in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den > Europäischer Wirtschaftsraum anzu...