Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der Steuererstattungsanspruch gegen das FA aus dem bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern ergangenen > Steuerbescheid ist als Geldforderung pfändbar. Private Gläubiger benötigen dazu einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO). Für Pfändungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten besondere Vollstreckungsvorschriften (zB Vollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder sowie die jeweils aktuelle Vollstreckungsanweisung). In beiden Fällen ist zusätzlich § 46 AO zu beachten. Die Pfändung ist dem zuständigen FA zuzustellen (vgl § 46 Abs 6 iVm Abs 2 AO). Ist eine Pfändung bei einem unzuständigen FA eingegangen, muss dieses den Pfändungsbeschluss oder die Pfändungsverfügung zurücksenden, damit richtig zugestellt werden kann. Die bloße Weiterleitung an das zuständige FA ist dafür nicht ausreichend.
Zur Situation bei einem Anspruch auf > Erstattung von Lohnsteuer vgl > Pfändung von Arbeitslohn Rz 1.
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Pfändung ist darüber hinaus, dass der zu pfändende Steuererstattungsanspruch bereits entstanden ist (vgl § 46 Abs 6 iVm Abs 2 AO). Der Anspruch auf Erstattung im Rahmen der Veranlagung entsteht grundsätzlich mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs 1 EStG; BFH 160, 108 = BStBl 1990 II, 523; 526, BFH/NV 1994, 839). Ein Erstattungsanspruch aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 10d EStG (> Verluste Rz 23 ff) entsteht mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust entstanden ist und nicht schon mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust berücksichtigt wird (BFH 192, 21 = BStBl 2000 II, 491). Ein vor Entstehung des Anspruchs erlassener Pfändungsbeschluss ist nichtig (§ 46 Abs 6 Satz 2 AO; vgl AEAO zu § 46 Nr 1). Das gilt auch für eine Vorpfändung nach § 845 ZPO.
Rz. 2/1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Nach § 46 Abs 6 iVm Abs 3 AO sind ua Art und Höhe des gepfändeten Anspruchs anzugeben, dh, die Erstattungsansprüche sind nach Steuerart und Entstehungsgrund zu bezeichnen. Die Bezeichnung "alle Steuererstattungsansprüche" ist dafür nicht ausreichend, weil zu unbestimmt. Ist nur der Zeitraum nicht bezeichnet, ist dies dahingehend auszulegen, dass alle bisher entstandenen Erstattungsansprüche gemeint sind (vgl BFH 195, 596 = BStBl 2002 II, 67).
Rz. 3
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der Anspruch auf ArbN-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen wird von der Pfändung des Anspruchs auf Erstattung der ESt als Folge der Veranlagung nicht umfasst. Die Sparzulage ist nicht pfändbar (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 115). Auch der Anspruch auf Altersvorsorge-Zulage (> Private Altersvorsorge) ist nicht übertragbar (§ 97 EStG) und nicht pfändbar (BMF vom 05.10.2023, Rz 290, BStBl 2023 I, 1726, > Anh 2 Private Altersvorsorge). Der Anspruch auf > Kindergeld Rz 94 ist nur beschränkt pfändbar (vgl § 76 EStG). Kein Pfändungsschutz besteht jedoch für Steuererstattungsansprüche aufgrund der Berücksichtigung des > Behinderten-Pauschbetrag zur gebotenen Freistellung des > Existenzminimum (BFH/NV 2006, 1447).
Rz. 4
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Durch eine Abtretung, Pfändung oder Verpfändung geht nicht die gesamte Rechtsstellung des Stpfl auf den Erstattungsberechtigten über (BFH/NV 1993, 350 mwN). Übertragbar ist nur der eigentliche Zahlungsanspruch. Hieraus folgt, dass auch nach einer > Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, Pfändung und Verpfändung der > Steuerbescheid nur dem Stpfl bekannt zu geben und der neue Gläubiger eines Erstattungsanspruchs nicht befugt ist, den Steuerbescheid anzufechten. Das FA hat dem neuen Gläubiger jedoch mitzuteilen, ob und ggf in welcher Höhe aufgrund der Abtretung, Pfändung oder Verpfändung an ihn zu leisten ist. Über etwaige Streitigkeiten entscheidet das FA durch > Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs 2 AO). Im Klageverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid ist ein Dritter, der diesen Anspruch gepfändet hat, nicht notwendig beizuladen (BFH/NV 2005, 719).
Rz. 5
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Der Pfändungsgläubiger eines LSt-Erstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten für den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen > Steuererklärung für diesen die Veranlagung zur ESt nach § 46 Abs 2 Nr 8 Satz 1 und 2 EStG zu beantragen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 114). Das Gleiche gilt auch für die Wahl zwischen Einzel- oder Zusammenveranlagung; BFH 191, 311 = BStBl 2000 II, 573 geht von einem höchstpersönlichen Wahlrecht aus (> Ehegattenbesteuerung Rz 15 ff). Es darf nur bei dem Ehegatten gepfändet werden, dem der Erstattungsanspruch materiell-rechtlich zusteht (Globig, NJW 1982, 915). Zur Zuordnung von Erstattungsansprüchen bei zusammenveranlagten Ehegatten > Erstattung von Lohnsteuer Rz 58/1 ff.
Entsprechendes gilt für einen Übergang von Steuererstattungsansprüchen gemäß § 93 SGB XII auf einen Träger der Sozialhilfe. Auch ein Sozialhilfeträger hat demnach kein Recht, die Veranlagung des von der Überleitung betroffenen Stpfl zu bea...