Zusammenfassung
Auf einen Blick: Angesichts der vom Kriminalität und Terrorismus ausgehenden Gefährdung von Personen öffentlicher Wahrnehmung ergreifen die Betroffenen selbst oder ihre ArbG Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Inwieweit das zu Arbeitslohn führt und eigene Aufwendungen der Betroffenen zu Werbungskosten, wird hier dargestellt. |
A. Aufwendungen des Arbeitgebers
Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Bei den vom ArbG getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei ArbN, die aufgrund ihrer beruflichen Position den Angriffen gewaltbereiter politisch motivierter Personen ausgesetzt sind (sog Positionsgefährdung), wird zwischen dem Personenschutz und dem Einbau von Sicherheitseinrichtungen unterschieden (vgl insgesamt zur Thematik BMF vom 11.11.2024, BStBl 2024 I, 1412.
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Aufwendungen des ArbG für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (Body-Guards, Werkschutz) führen nicht zu besteuerbarem > Arbeitslohn der geschützten Personen. Die Aufwendungen werden im ganz überwiegend betrieblichen Interesse (> Arbeitslohn Rz 55 ff) des ArbG erbracht; solche aufgedrängten Leistungen bereichern den ArbN nicht. Die Gestellung eines geschützten Kraftfahrzeugs für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte führt aber grundsätzlich zu Arbeitslohn; in Ausnahmefällen kann eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen (> Billigkeit Rz 7 ff). Zur Bewertung des gepanzerten Dienstwagens > Kraftfahrzeuggestellung Rz 69.
Rz. 3
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Bei den Aufwendungen des ArbG für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein selbstgenutztes Wohneigentum ist die steuerliche Behandlung vom Maß der Gefährdung des ArbN abhängig. Unerheblich ist allerdings, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des ArbN übergehen oder nicht.
Rz. 4
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Bei ArbN, die durch eine Gefährdungsanalyse der zuständigen Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen grundsätzlich kein stpfl > Arbeitslohn, weil der Einbau im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG liegt. Kein Arbeitslohn fließt zu, soweit ein Dienst- oder Firmenwagen bei diesem Personenkreis sicherheitsbedingt Umwegstrecken zurücklegt; bei der Fahrtenbuchregelung des § 8 Abs 2 Satz 4 EStG kann auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden. Zudem kann bei der Ermittlung des Nutzungswerts für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte die kürzeste benutzbare Straßenverbindung angesetzt werden, wenn wegen der Gefährdung des ArbN aus Sicherheitsgründen eine andere und damit längere Fahrtstrecke gewählt wird. Allerdings steht diese Maßnahme der > Billigkeit unter dem Vorbehalt, dass beim WK-Abzug nach der > Entfernungspauschale dann ebenso nur diese Wegstrecke angesetzt wird (BMF vom 03.03.2022, Rz 30, 38, 40, BStBl 2022 I, 232, > Anh 2 Kraftfahrzeuggestellung).
Rz. 4/1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Bei ArbN der Gefährdungsstufe 3 gilt dies für den Einbau von Sicherungseinrichtungen aber grundsätzlich nur bis zu dem Betrag, der auch vergleichbaren Bundesbediensteten zur Verfügung gestellt wird (Höchstbetrag 30 000 EUR). Bei höheren Aufwendungen kann von einem überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG nur ausgegangen werden, soweit sie Einrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.
Rz. 5
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Bei ArbN, für die die Sicherheitsbehörden keine Gefährdungsanalyse erstellen und keine Sicherheitseinrichtungen empfehlen, führen Sicherheitseinbauten auf Kosten des ArbG grundsätzlich zu stpfl > Arbeitslohn (BFH 213, 337 = BStBl 2006 II, 541). Etwas anderes galt bis zum 31.12.2024 nur dann, wenn die Gefährdung des ArbN durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde anerkannt worden ist oder anderweitig nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht wurde (> Glaubhaftmachung). In diesem Fall ging das FA bei Sicherheitseinbauten bis zu einem Betrag von 7 669 EUR (vor 2002 = 15 000 DM) je Objekt von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG aus. Der BFH 213, 337 aaO hält das für eine Billigkeitsregelung. Ab 01.01.2025 wendet auch die FinVerw diese Regelung nicht mehr an (vgl BMF vom 11.11.2024, BStBl 2024 I, 1412).
Rz. 6
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die in den > Rz 4 und > Rz 5 bezeichneten Höchstbeträge von 30 000 EUR bzw 7 669 EUR gelten bzw galten auch dann, wenn die Aufwendungen auf verschiedene VZ verteilt werden bzw wurden. Die den maßgeblichen Höchstbetrag übersteigenden Beträge fließen beim Einbau zu (> Zufluss von Arbeitslohn), werden also nicht auf mehrere VZ verteilt.
Rz. 7
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Eine Änderung der Gefährdungsstufe ist steuerlich grundsätzlich unbeachtlich: keine Erfassung eines geldwerten Vorteils nach Herabsetzung, kein negativer Arbeitslohn bei Heraufsetzung der Gefährdungsstufe. Anders nach Auffassung der FinVerw, wenn die Ä...