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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / 3. Verfahren bei der Zulassung der Pauschalbesteuerung durch das Finanzamt

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Rz. 92

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Zulassung der Pauschalbesteuerung mit den nach den betrieblichen Verhältnissen besonders zu errechnenden Steuersätzen des § 40 Abs 1 EStG muss der ArbG beim > Betriebsstätten-Finanzamt beantragen (§ 40 Abs 1 Satz 1 EStG).

Das jeweilige Betriebsstätten-FA bleibt auch dann zuständig, wenn der ArbG mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten (ergänzend > Betriebsstätte Rz 15 ff) hat. Zur örtlichen > Zuständigkeit des FA bei organschaftlich verbundenen Unternehmen vgl BFH 94, 460 = BStBl 1969 II, 207. Bei ArbG mit vielen lohnsteuerlichen Betriebsstätten darf die örtliche Zuständigkeit auf ein ‚zentrales’ Betriebsstätten-FA nach Maßgabe von § 27 AO übertragen werden; das die Zuständigkeit abgebende FA wird allerdings zu bedenken haben, ob die pauschale LSt im selben oder einem anderen Bundesland erhoben wird. Eine Mittelbehörde (OFD, LfSt) kann keine Zuständigkeit übertragen, weil § 27 AO eine Vereinbarung über eine abweichende sachliche Zuständigkeit nicht trägt (T/K/Drüen, § 27 AO Tz 3 mwN). Die Regelungen aus § 42e Satz 2 EStG über die ‚Bündelung’ von Zuständigkeiten sind nicht anwendbar, weil die Zulassungsverfügung keine Anrufungsauskunft ist; ebenso wie diese (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 26 ff) ist sie aber ein > Verwaltungsakt (> Rz 101).

a) Antrag des Arbeitgebers

 

Rz. 93

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Voraussetzung für die Zulassung ist ein Antrag des ArbG; der ArbN ist nicht antragsberechtigt. Der Antrag einer KapGes (GmbH, AG) ist nur wirksam, wenn sie wirksam vertreten ist. Derjenige, der für den ArbG im Rahmen der lohnsteuerlichen > Außenprüfung Rz 41 auftritt, ist regelmäßig auch dazu befugt, einen Antrag auf LSt-Pauschalierung zu stellen (BFH 200, 363 = BStBl 2003 II, 156). Pauschalierungen werden regelmäßig von Angestellten ‚im Auftrag’, ‚in Vollmacht’ des ArbG oder ‚ppa’ (per prokura) beantragt. UE bedarf es – ebenso wie bei anderen Handlungen gegenüber dem FA – nur bei offensichtlichen Zweifeln eines besonderen Nachweises: Denn soweit der Vertretene (der GmbH-Geschäftsführer, der Vorstand der AG) es wissentlich geschehen lässt, dass ein Mitarbeiter für ihn nach außen wie ein Vertreter auftritt und der Empfänger der Erklärung (das FA) diesem Dulden nach > Treu und Glauben eine Bevollmächtigung entnehmen darf (Duldungsvollmacht), ist der Antrag mit Bindung für den ArbG wirksam.

 

Rz. 94

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der Antrag bedarf keiner Form. Er ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des ArbG, der die Rechtsfolge einer LSt-Pauschalierung einschließt, die pauschale LSt – einschließlich des pauschalen SolZ (> Rz 30) und ggf der pauschalen KiSt (> Rz 295 ff) – zu einem bestimmten Pauschsteuersatz als Steuerschuldner übernehmen zu wollen (BFH 197, 554 = BStBl 2002 II, 438). Dieser Wille kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend zB durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Gibt der ArbG bei einer > Außenprüfung gegenüber dem Prüfer mündlich sein Einverständnis zur Pauschalbesteuerung und damit zur Übernahme der LSt, liegt ein Antrag idS vor, wenn der entscheidungsbefugte Beamte des FA in Kenntnis dessen die Pauschalbesteuerung vornimmt (EFG 1985, 312). War dem ArbG nicht bewusst, dass er zur Übernahme der Pauschsteuer als Steuerschuldner verpflichtet ist, ist es idR ermessensfehlerhaft, den Pauschalierungsbescheid aufrechtzuerhalten (BFH 170, 428 = BStBl 1993 II, 692; > Rz 285 ff), es sei denn, für die LSt der betroffenen ArbN ist bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 40). Hat der ArbG zB für > Sonstige Bezüge pauschale LSt ermittelt und sie – ohne Zulassung durch das FA – in der > Lohnsteuer-Anmeldung mit anderer (einbehaltener) LSt angemeldet und abgeführt, ist ein wirksamer Antrag nicht gegeben (BFH 154, 68 = BStBl 1988 II, 981; anders BFH 141, 54 = BStBl 1984 II, 569 für die zulassungsfreie Pauschalbesteuerung gemäß § 40a EStG).

 

Rz. 95

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Willenserklärung des ArbG muss dem FA zugehen (§ 130 BGB). Für das FA muss hinreichend erkennbar sein, dass der ArbG die pauschale Besteuerung bestimmter Bezüge will und sich über die Rechtsfolgen im Klaren ist. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der ArbG den die Berechnung der Pauschsteuer enthaltenden Prüfungsbericht unterschreibt, um seine Kenntnisnahme zu dokumentieren; im Zweifel ist das wirklich Gewollte durch Auslegung zu klären (§ 133 BGB – vgl BFH 136, 224 = BStBl 1982 II, 710; BVerwG 16, 198). Wegen der unterschiedlichen Interessenlage muss der ArbG – ggf auf Nachfrage des FA – eindeutig erklären, ob er den Rechtsfolgen einer LSt-Pauschalierung zustimmt, also auch Schuldner der pauschalen LSt nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG sein will, wenn die Voraussetzungen für die von ihm vorgenommene Pauschalbesteuerung nach anderen Vorschriften nicht gegeben sind (BFH 141, 54 = BStBl 1984 II, 569).

 

Rz. 96

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 EStG enthält der Antrag nur den Durchschnittssteuersatz (= Bruttosteuer...

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