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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Österreich

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Republik Österreich (Hauptstadt: Wien; Amtssprache: Deutsch) ist ein mitteleuropäischer Binnenstaat. Österreich grenzt im Norden an Deutschland und > Tschechien, im Osten an die > Slowakei und > Ungarn, im Süden an > Slowenien und > Italien sowie im Westen an die > Schweiz und > Liechtenstein.

Österreich ist Mitglied der > Europäische Union und verwendet als Währung den > Euro.

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Es gilt das seit dem VZ 2003 anzuwendende DBA vom 24.08.2000 (BGBl 2002 II, 735ff) nebst Protokoll (BGBl 2002 II, 745); Zustimmungsgesetz vom 26.03.2002 (BGBl 2002 II, 734); Inkrafttreten am 18.08.2002 (BGBl 2002 II, 2435). Art 26 des DBA mit Regelungen zum Informationsaustausch wurde zusammen mit den dazugehörigen Bestimmungen im Protokoll geändert durch das Protokoll vom 29.12.2010 (BGBl 2011 II, 1209). Inkrafttreten am 01.03.2012 (BGBl 2012 II, 146) – grundsätzlich anwendbar ab dem VZ 2011. Erneut geändert wurde das DBA durch Protokoll vom 21.08.2023, das grundsätzlich am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten wird und für die im Abzugswege erhobenen Steuern auf Beträge anzuwenden ist, die ab dem Folgejahr erhoben werden. Die neuen Vorschriften zur Besteuerung von > Grenzgänger (> Rz 35 ff) sind jedoch ab dem 01.01.2024 anzuwenden. Daneben enthält das Protokoll im Wesentlichen Änderungen, die Steuerumgehungen entgegenwirken sollen (> Doppelbesteuerung Rz 303; > Multilaterales Instrument).

Neben diesen Änderungen des DBA haben die Vertragsstaaten eine Reihe von Konsultationsvereinbarungen geschlossen (vgl insbesondere BMF vom 26.11.2021, BStBl 2021 I, 2456):

  • Konsultationsvereinbarung vom 09.04.2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung (> Rz 6);
  • Konsultationsvereinbarung vom 30.10.2018 zur Auslegung von Art 18 Abs 2 (Bezüge aus der SozVers; > Rz 25 ff);
  • Konsultationsvereinbarung vom 10.08.2012 zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Art 19 Abs 2 (> Rz 76);
  • Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (> Rz 82);
  • Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz (> Rz 82);
  • Konsultationsvereinbarung vom 12.07.2010 zur Auslegung von Art 17 Abs 1 (Einkünfte der Künstler und Sportler; > Rz 60 ff);
  • Konsultationsvereinbarung vom 13.08.2010 zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Art 15 (> Rz 15);
  • Konsultationsvereinbarung vom 15.04.2020 (vgl BMF vom 16.04.2020, BStBl 2020 I, 480) mit vorübergehender Modifikation des DBA während der Corona-Pandemie, insbesondere zur Grenzgängerregelung (> Rz 28);
  • Konsultationsvereinbarung vom 15.01.2021 (vgl BMF vom 25.01.2021, BStBl 2021 I, 148), durch die die Konsultationsvereinbarung vom 15.04.2020 ersetzt wurde;
  • Konsultationsvereinbarung vom 17.06.2021 (vgl BMF vom 18.06.2021, BStBl 2021 I, 813), durch die die Konsultationsvereinbarung vom 15.01.2021 ersetzt wurde;
  • Konsultationsvereinbarung vom 29.09.2021 (vgl BMF vom 07.10.2021, BStBl 2021 I, 1828), durch die die Konsultationsvereinbarung vom 17.06.2021 ersetzt wurde;
  • Konsultationsvereinbarung vom 14.12.2021 (vgl BMF vom 20.12.2021, BStBl 2021 I, 2472), durch die die Konsultationsvereinbarung vom 29.09.2021 ersetzt wurde und die mindestens bis zum 31.03.2022 anzuwenden war;
  • Konsultationsvereinbarung vom 19.12.2023 zur Auslegung der Grenzgängerregelung (Rz 35ff) idF des Protokolls vom 21.08.2023 (vgl BMF vom 20.12.2023, BStBl 2024 I, 29);
  • Konsultationsvereinbarung vom 19.12.2023 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten (> Rz 34; vgl BMF vom 08.01.2024, BStBl 2024 I, 52).
 

Rz. 3

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Damit die Konsultationsvereinbarungen auch für die Gerichte verbindlich sind, hat das BMF auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Satz 1 AO die Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerAUTV) vom 20.12.2010 (BGBl 2010 I, 2185) erlassen. Zur Problematik bei der Anwendung von KonsVerV > Doppelbesteuerung Rz 99 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Bereits am 04.10.1954 haben Deutschland und Österreich einen Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (vgl BGBl 1955 II, 833) geschlossen, der am 26.11.1955 in Kraft getreten ist (vgl BGBl 1955 II, 926). Durch Konsultationsvereinbarung vom 06.11.2013 (BGBl 2013 I, 1460) wurde das Zusammenwirken des Vertrages mit der EUAHiRL geregelt (> Rz 106).

 

Rz. 5

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Das DBA (> Rz 2) gilt sachlich ua für die ESt/LSt; für > Kirchensteuer gilt das DBA nur mittelbar, weil die ESt ihre > Bemessungsgrundlage ist (vgl § 51a EStG). Die Gleichbehandlungsklausel des Art 24 (> Rz 100) gilt jedoch für Steuern jeder Art und Bezeichnung. Räumlich gilt das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Ansässig ist eine Person, die aufgrund ihres Wohnsitzes ...

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