Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Das Königreich Norwegen (Hauptstadt: Oslo; Amtssprache: Norwegisch) ist ein als parlamentarische Monarchie geführter Staat in Nordeuropa auf der Skandinavischen Halbinsel. Norwegen hat Landgrenzen zu > Schweden im Osten sowie > Finnland und > Russland im Nordosten und liegt am Skagerrak im Süden, an der Nordsee im Süden und Westen, am Europäischen Nordmeer im Nordosten sowie an der Barentssee im Nordosten.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 04.10.1991 mit Zustimmungsgesetz vom 13.07.1993 (BGBl 1993 II, 970 = BStBl 1993 I, 655), geändert durch das Änderungsprotokoll vom 24.06.2013 (BGBl 2014 II, 906 = BStBl 2015 I, 245) mit Inkrafttreten zum 01.01.2015 (vgl BGBl 2015 II, 346 = BStBl 2015 I, 252). Das Abkommen entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Es wurde in deutscher und norwegischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Ein Revisionsprotokoll wurde am 27.04.2023 paraphiert, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten; eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen (vgl BMF vom 20.01.2025 zum Stand der DBA).
Norwegen ist nicht Mitglied der > Europäische Union, gehört aber zum > Europäischer Wirtschaftsraum. Damit erfüllen norwegische Staatsangehörige grundsätzlich die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Stpfl iSv § 1a EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff). Norwegen ist eines der Gründungsmitglieder der > NATO.
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (Art 2). Räumlich gilt es für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Norwegen. Es gilt für Personen (Art 3 Abs 1 Buchst d), die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1), ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder seinen ständigen > Aufenthalt hat; trifft das bei einer Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien "Ständige Wohnstätte", "Mittelpunkt der Lebensinteressen", "gewöhnlicher Aufenthalt" und "Staatsangehörigkeit" (Art 4; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 115 ff). Die Gleichbehandlungsklausel (> Rz 10/2) gilt darüber hinaus für alle Personen, unabhängig von der Ansässigkeit.
Rz. 3
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1).
Rz. 3/1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt grundsätzlich eine 183-Tage-Regelung: Das Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat, wenn sich der ArbN in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält (> Doppelbesteuerung Rz 135 ff) und die Vergütungen – insoweit in Abweichung vom OECD-MA – von einem ArbG getragen werden, der in demselben Staat ansässig ist wie der ArbN (vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 101 ff, BStBl 2023 I, 2179) und der Arbeitslohn nicht von einer > Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der ArbG im anderen Staat hat (Art 15 Abs 2).
Rz. 4
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Einkünfte aus einem Dienstverhältnis im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrundes und ihrer natürlichen Ressourcen in einem zum Ansässigkeitsstaat gehörenden Gebiet, das an den anderen Vertragsstaat angrenzt, können in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, soweit die Tätigkeit dort vor der Küste (zB auf einer Bohrinsel) während eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als 30 Tage ausgeübt wird. Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das Vorräte oder Personal an einen Ort befördert, an dem Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrundes und ihrer natürlichen Ressourcen ausgeübt werden, sowie für eine Tätigkeit an Bord von Schleppern oder anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 20 Abs 5).
Rz. 5
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen und in Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann der Vertragsstaat besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Soweit die Vergütungen jedoch in diesem Staat steuerfrei sind, können sie in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden. Wird ein Unternehmen, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von einer PersGes mit unbeschränkter Haftung geführt, deren Gesellschafter teilweise in dem einen und teilweise in dem anderen Vertragsstaat ansässig sind, und können die zuständigen...