Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die Niederlande (Hauptstadt: Amsterdam; Amtssprache: Niederländisch) sind ein Land des Königreichs der Niederlande, zu dem auch das Land Aruba, das Land > Curaçao und Sint Maarten gehören. Aruba, Curaçao und Sint Maarten sind autonome Länder in der Karibik mit eigener Verfassung und Regierung, jedoch keine souveränen Staaten iSd Völkerrechts. Im Gegensatz dazu sind drei weitere Inseln in der Karibik, Bonaire, Sint Eustatius und Saba, Bestandteil der Niederlande. Der europäische Teil der Niederlande liegt in Westeuropa, grenzt im Osten an Deutschland, im Süden an > Belgien und liegt im Übrigen an der Nordsee. Beachte auch > Rz 2.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 12.04.2012 nebst Protokoll, BGBl 2012 II, 1415 = BStBl 2016 I, 47, das am 01.12.2015 in Kraft getreten ist (vgl BGBl 2015 II, 1674 = BStBl 2016 I, 75). Bestandteil des Abkommens ist auch eine Verständigungsvereinbarung zu Schiedsverfahren (> Rz 19), die ebenfalls am 12.04.2012 unterzeichnet wurde. Das Abkommen wurde durch Änderungsprotokoll vom 11.01.2016 (BGBl 2012 II, 1414 = BStBl 2016 I, 47), in Kraft getreten am 31.12.2016 (BGBl 2016 II, 1352 = BStBl 2017 I, 72), sowie durch Änderungsprotokoll vom 24.03.2021 (BGBl 2021 Teil II S. 735), in Kraft getreten am 31.07.2022 (BGBl 2022 II, 467), geändert. Das DBA entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110ff). Es wurde in deutscher und niederländischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Mit Stand vom 01.01.2025 ist ein weiteres Revisionsprotokoll am 08.02.2024 paraphiert worden; es ist für dieses keine Rückwirkung geplant (vgl BMF vom 20.01.2025 zum Stand der DBA).
Für > Grenzgänger gibt es mit diesem Nachbarstaat keine Sonderregelung, dafür jedoch für ArbN, die in einem grenzüberschreitenden Gewerbebetrieb beschäftigt sind (> Rz 3/1).
Rz. 1/1
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Sowohl Deutschland als auch die Niederlande sind Mitgliedstaaten der > Europäische Union. Beide Staaten verwenden den > Euro als Währung. In Nr I Abs 1 des Protokolls haben die Vertragsstaaten klargestellt, dass im Kollisionsfall die Anwendung des EU-Rechts Vorrang vor den Bestimmungen des DBA hat. Die Niederlande sind ferner eines der Gründungsmitglieder der > NATO.
Rz. 1/2
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Beide Vertragsstaaten haben das Multilaterale Instrument (> Doppelbesteuerung Rz 303 ff) unterzeichnet und übereinstimmend erklärt, das Abkommen dem MLI zu unterwerfen (dazu auch > Multilaterales Instrument). Die Auswirkungen auf das DBA sind jedoch – insbesondere für ArbN – überschaubar (vgl Engers/Stevens/Hawlitschek, IStR 2018, 11).
Rz. 2
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Das DBA (> Rz 1) gilt für Personen (vgl Art 3 Abs 1 Buchst d), die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder seinen ständigen > Aufenthalt hat; trifft das bei einer Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien "Ständige Wohnstätte", "Mittelpunkt der Lebensinteressen", "gewöhnlicher Aufenthalt" und "Staatsangehörigkeit" (Art 4; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 115 ff). Sachlich gilt das DBA ua für die ESt (LSt) einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (Art 2 Abs 3 Buchst a). Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland sowie für die an das Küstenmeer grenzenden Gebiete, in denen souveräne Rechte zur Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze ausgeübt werden (vgl Art 3 Abs 1 Buchst b). In Bezug auf die Niederlande gilt das DBA (nur) für den in Europa belegenen Teil des Königreichs der Niederlande (vgl Art 3 Abs 1 Buchst c), also nicht für Aruba, > Curaçao, Sint Maarten sowie die zu den Niederlanden gehörenden Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, jedoch einschließlich der an das europäische Küstenmeer angrenzenden Gebiete, in denen die Niederlande in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausüben (ergänzend > Rz 1 und > Antillen).
Rz. 3
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Das Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Abweichend kann der Ansässigkeitsstaat den Arbeitslohn für eine im Tätigkeitsstaat ausgeübte Tätigkeit besteuern, wenn der ArbN sich vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahres beginnenden oder endenden Zeitraums von 12 Monaten im Tätigkeitsstaat aufhält und er durch einen ArbG entlohnt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und er nicht zulasten einer im Tätigkeitsstaat befindlichen > Betriebsstätte Rz 25 f des ArbG entlohnt wird (Art 14 Abs 2). Zur 183-Tage-Klausel vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 101 ff, BStBl 2023 I, 2179; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff.
Rz. 3/1
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Besonderheiten gelten für ArbN, die...