Rz. 14
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Von den Einnahmen aus nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit bleiben unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3 000 EUR jährlich steuerfrei (§ 3 Nr 26 EStG). Diese Regelung erfasst nichtselbständige und selbständige Nebentätigkeiten für bestimmte Institutionen. Die Steuerfreiheit setzt nicht voraus, dass den gezahlten Beträgen tatsächlich entsprechende Aufwendungen (WK/BA) gegenüberstehen. Andere steuerbefreiende Vorschriften, zB § 3 Nr 12, 13, 16 EStG, gelten neben § 3 Nr 26 EStG. Bei ArbN können > Einnahmen mit dem ggf nicht anderweitig ausgeschöpften > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG) verrechnet werden.
Rz. 15
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die mit der nebenberuflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden abziehbaren Aufwendungen (> Werbungskosten oder > Betriebsausgaben) sind bis zur Höhe der steuerfrei bleibenden > Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen (vgl § 3c EStG). Sind die Aufwendungen aber höher als der Freibetrag, dürfen sie insoweit abgezogen werden (vgl § 3 Nr 26 Satz 2 EStG); zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 48. Liegen die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrags, sind darüber hinausgehende Ausgaben abziehbar (BFH 260, 271 = BStBl 2019 II, 469). Die von der FinVerw zugelassene BA-Pauschale iHv 25 % der Einnahmen, höchstens jedoch 900 EUR jährlich (vgl BMF vom 06.04.2023, BStBl 2023 I, 671), gilt nicht in den Fällen des § 3 Nr 26 EStG.
Rz. 16
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Zu weiteren Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten.
Rz. 17
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Ständige Verluste aus nebenberuflicher Lehrtätigkeit können diese zur > Liebhaberei machen. Die Aufwendungen können aber ggf auch > Werbungskosten aus dem auf dem gleichen Fachgebiet ausgeübten Hauptberuf sein (EFG 1989, 17); so zB die Verluste einer nebenberuflich ausgeübten Konzerttätigkeit eines hauptberuflich als > Arbeitnehmer tätigen Musikpädagogen (BFH 171, 558 = BStBl 1994 II, 510).