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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nachforderung von Lohnsteuer / I. Fälle der Nachforderung

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Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Mit dem LSt-Abzug ist der Steueranspruch für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich abgegolten (§ 46 Abs 4 Satz 1 EStG). Dieses Prinzip hat im Laufe der Zeit so viele Ausnahmen erhalten, dass es kaum noch erkennbar ist. In folgenden Fällen kann LSt beim ArbN nachgefordert werden:

1. Nachforderung bei der Besteuerung von Sachbezügen und Zuwendungen durch Dritte (§ 38 Abs 4 EStG)

a) Besteuerung von Sachbezügen

 

Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Reicht der vom ArbG geschuldete Barlohn zur Deckung von LSt/SolZ/KiSt nicht aus, hat der ArbN dem ArbG den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 38 Abs 4 Satz 1 EStG). Besonders wenn ein ArbN seinen Lohn ganz oder teilweise als > Sachbezüge erhält wie zB bei Ausübung einer Option zum Bezug von Aktien (> Stock Options) oder bei Gewährung von > Incentives oder wenn der ArbG dem ArbN Versicherungsleistungen nach einem Unfall auszahlt (> Unfallversicherung Rz 19 ff), kann es vorkommen, dass der Barlohn einschließlich des steuerfrei oder nach Abzügen zu leistenden Aufwendungsersatzes (§ 670 BGB, zB Auslösungen) nicht ausreicht, um auch die auf die Sachbezüge entfallenden Steuerabzüge davon einzubehalten.

 

Rz. 6/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sind die einzubehaltenden Steuerabzüge höher als der vom ArbG zur Auszahlung bereitgestellte Betrag und stellt der ArbN dem ArbG den fehlenden Betrag nicht zur Verfügung, hat der ArbG dies dem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 38 Abs 4 Satz 1 und 2 EStG; > R 41c.2 LStR; > Anzeigepflichten Rz 8). Der Betrag ist dann von diesem FA beim ArbN nachzufordern (> Rz 8). Mit der Anzeige schließt der ArbG seine Haftung aus (§ 42d Abs 2 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 42, 58). An Stelle der Anzeige kann der ArbG die Steuer pauschal erheben, besonders nach § 37b EStG (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff).

b) Besteuerung von Zuwendungen Dritter

 

Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Dem LSt-Abzug unterliegt auch der im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte > Arbeitslohn, wenn der ArbG weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > R 38.4 Abs 2 LStR; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5–13). Regelmäßig wird der ArbG den LSt-Abzug auch hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen Drittzahlungen vornehmen. Um das zu ermöglichen, hat der ArbN dem ArbG solche von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum anzugeben. Wenn und soweit der ArbG den LSt-Abzug nicht vornehmen kann, weil der dem ArbN ohne diese Zuwendung zustehende Barlohn nicht ausreicht, hat der ArbG dies seinem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (> Rz 8). Das FA hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom ArbN nachzufordern (§ 38 Abs 4 Satz 3 und 4 EStG).

 

Rz. 7/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Kenntnis des ArbG von der Lohnzahlung durch ein anderes Unternehmen wird kraft Gesetzes ‚angenommen’ (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 HS 2 EStG), wenn ArbG und Dritter > Verbundene Unternehmen sind. Das gilt auch, wenn der ArbG an der Verschaffung der Vergütung, die auch ein geldwerter Vorteil (> Sachbezüge) sein kann, nicht mitwirkt. Hier liegt es in der Sphäre des ArbG, Kenntnis zu erlangen und dazu die für den Informationsaustausch mit den verbundenen Unternehmen erforderlichen organisatorischen unternehmensübergreifenden Maßnahmen umzusetzen. UE kann es aber durchaus Ausnahmen geben, bei denen es nach Art der Vergütung und den Umständen ihrer Leistung so gut wie ausgeschlossen ist, sie zu erfassen. Zudem zieht die Zumutbarkeit/Verhältnismäßigkeit für den ArbG eine Grenze für die Erforderlichkeit organisatorischer Erfassungsmaßnahmen.

 

Rz. 7/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Kenntnis des ArbG kann zudem regelmäßig unterstellt werden, wenn er an der Verschaffung des Vorteils mitgewirkt hat. Bei einer Mitwirkung an der Rabattgewährung von dritter Seite ist der ArbG nach Auffassung der FinVerw immer zum LSt-Abzug verpflichtet (H 38.4 LStH). Zur Mitwirkung vgl BMF vom 20.01.2015, BStBl 2015 I, 143; ergänzend > Beziehungskauf Rz 2 ff – dort auch zu Einschränkungen durch die Rechtsprechung des BFH.

 

Rz. 7/3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Im eigenen Unternehmen muss der ArbG im Rahmen des LSt-Abzugs Vorkehrungen für die Erfassung des von Dritten erbrachten Arbeitslohns schaffen. Zudem muss er seine ArbN – in angemessenen Abständen wiederholt – auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweisen, ihm die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben (vgl § 38 Abs 4 Satz 3 HS 1 EStG; > R 38.4 Abs 2 Satz 3 LStR).

 

Rz. 7/4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Macht der ArbN keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe, so hat der ArbG dies dem > Betriebsstätten-Finanzamt anzuzeigen (§ 38 Abs 4 Satz 3 HS 2 EStG; > Anzeigepflichten Rz 8). Diese Anzeige muss nicht nur die Tatsache des Erhalts einer nicht dem LSt-Abzug unterworfenen Vergütung enthalten, sondern auch weitere Angaben aus dem > Lohnkonto des ArbN, die dem FA die Ermittlung der nachzufordernden LSt ermöglichen (> R 41c.2 Abs 2 LStR). Von dieser Anzeigepflicht ist der ArbG entbunden, wenn der leistende Dritte v...

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