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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Mitteilung an das Finanzamt

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Rz. 1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die > Ermittlungspflicht des Finanzamts stützt sich nicht nur auf die > Mitwirkungspflichten für > Beteiligte, sondern auch auf Anzeigen und Mitteilungen Dritter. Im modernen Arbeitsprozess bedient sich die FinVerw eines Netzwerks iRd > Elektronische Kommunikation Rz 6, 7 sowie der > Auskunftspflicht. Zu weiteren Hinweisen > Anzeigepflichten und > Mitwirkungspflichten. Zur Mitteilung des FA an andere Behörden vgl §§ 31 bis 31b AO (> Amtshilfe, > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 87 ff) sowie > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 38. Zur Mitteilungspflicht, wenn es um die Beiträge zur > Künstlersozialversicherung geht, vgl OFD Hannover vom 27.11.2008, DStR 2009, 696. Zu Mitteilungspflichten eines LSt-Hilfevereins > Lohnsteuer-Hilfevereine Rz 25.

 

Rz. 2

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Zur Sicherung der Besteuerung können Mitteilungspflichten Dritter gegenüber der FinVerw durch Rechtsverordnung normiert werden (vgl § 93a AO und AEAO zu § 93a). Auf dieser Rechtsgrundlage beruht die sog > Mitteilungsverordnung, die andere Behörden (vgl § 6 Abs 1 AO) wie zB öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder die Bundestagsverwaltung und entsprechende Behörden der Länder (vgl > Abgeordnete Rz 9) verpflichtet, Mitteilungen an die FinBeh ohne Ersuchen zu übersenden. Zur Mitteilungspflicht der > Bundesagentur für Arbeit und ihrer nachgeordneten Behörden > Arbeitnehmerüberlassung Rz 103 f.

 

Rz. 3

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Zu Mitteilungen des FA an andere Behörden > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 87 ff, > Lohnsteuer-Hilfevereine Rz 28. Zur Mitteilungspflicht zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und den FinBeh in Bestechungsfällen > Schmiergelder Rz 11f.

 

Rz. 4

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Im Lohnsteuerverfahren hat der > Arbeitgeber dem > Bundeszentralamt für Steuern den Tag der Beendigung eines jeden Dienstverhältnisses unverzüglich durch Datenfernübertragung mitzuteilen (vgl § 39e Abs 4 Satz 5 EStG). Außerdem ist er zur Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 1 verpflichtet. Der > Arbeitnehmer ist nur in wenigen Fällen zur Mitteilung an das FA verpflichtet (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 130 ff). So muss der ArbN dem FA mitteilen, dass die zum Abruf beim BZSt gespeicherte Steuerklasse (> Steuerklassen) günstiger ist als es den tatsächlichen Verhältnissen am 01.01. des Kalenderjahres, für das die Merkmale gelten, entspricht (vgl § 39 Abs 5 Satz 1 EStG). Dann ändert das FA diese LSt-Abzugsmerkmale. Beispiele: Bei Beendigung des Zusammenlebens der > Ehegatten (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) entfällt die Steuerklasse III/V oder IV/IV. Entfallen die Voraussetzungen für den > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende des § 24b EStG (vgl § 39 Abs 5 Satz 2 EStG), so wird die Steuerklasse II in Steuerklasse I geändert (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 80).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Entsprechendes gilt bei Veränderungen, die die Zahl der > Kinderfreibeträge betreffen. Beispiel: Wenn bei einem über 18 Jahre alten Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 EStG nicht mehr gegeben sind, zB weil das Kind seine Berufsausbildung abbricht oder einen Vollerwerb aufnimmt (> Kinderfreibeträge Rz 55 ff und Rz 120ff).

Nicht mitteilen muss der ArbN dem FA die Tatsachen, die zu einer Änderung des bei einem Elternteil festgestellten Zählers "1" führen würde, zB weil der andere Elternteil – entgegen bisheriger Annahmen – nicht während des ganzen Kalenderjahres unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seiner Unterhaltsverpflichtung doch für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt (> Kinderfreibeträge Rz 135, 137ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Eine Mitteilungspflicht besteht außerdem, wenn ein bisher unbeschränkt steuerpflichtiger ArbN, für den > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet worden sind, schon zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Merkmale gelten, oder im Laufe des Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig geworden ist (§ 39 Abs 7 EStG; > Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht Rz 2).

 

Rz. 6

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Nicht mitteilen muss der ArbN die Geburt eines Kindes oder den Tod des Ehegatten oder eine > Ehescheidung oder den Tod eines unter 18 Jahre alten Kindes; Entsprechendes gilt auch für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die > Kirchensteuer erhebt. Diese Ereignisse werden bei der zuständigen > Kommunale Meldebehörde erfasst und dem BZSt mitgeteilt (vgl § 39e Abs 2 iVm § 39 Abs 5 Satz 3 EStG). Hier wird das LSt-Abzugsmerkmal von Amts wegen geändert.

 

Rz. 7

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Verletzt der ArbN seine Anzeigepflichten, wird er für die zu wenig einbehaltenen Steuerabzüge vom FA in Anspruch genommen (vgl § 39 Abs 5 Satz 4 EStG; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 9 ff). LSt bis 10 EUR wird außerhalb des Veranlagungsverfahrens vom FA nicht nachgefordert (§ 39 Abs 5 Satz 5 EStG; > Kleinbeträge). Der ArbG haftet insoweit nicht für die verkürzte LSt. Außerdem kann der ArbN sich strafbar machen (> Straf- und Bußgeld...

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