Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Beteiligung von ArbN am Unternehmenskapital wird seit Jahrzehnten gefördert (zur Rechtsentwicklung > Rz 5 ff), und zwar aktuell mit einem Steuerfreibetrag für eine vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt überlassene Mitarbeiterkapitalbeteiligung (vgl § 3 Nr 39 EStG; > Rz 50 ff), durch die Möglichkeit, die Besteuerung des stpfl Teils des geldwerten Vorteils hinauszuschieben (vgl § 19a EStG; > Rz 90 ff), und mit Sparzulage nach dem VermBG (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer). Ziel solcher sozialer Lenkungsnormen (vgl BFH 195, 277 = BStBl 2001 II, 677) ist es, mit einer Beteiligung der ArbN am Produktivkapital die Kapitalbasis der Unternehmen zu stärken, die ArbN partnerschaftlich an ihren Betrieb zu binden sowie das Kosten- und Qualitätsbewusstsein zu erhöhen. Das dafür bereitgestellte Instrumentarium ist nicht nur auf große KapGes zugeschnitten (Belegschaftsaktien), sondern kann auch bei kleineren oder jungen Unternehmen eingesetzt werden. Die letzten Gesetzesänderungen (> Rz 8 f) zielen insbesondere darauf ab, die Gewinnung qualifizierter Arbeitskräfte durch junge Unternehmen zu fördern (vgl BT-Drs 19/27631, S 2). Die Kapitalbildung der Mitarbeiter durch den Erwerb von > Vermögensbeteiligungen ist mehr als nur eine motivierende Lohnkomponente; sie hat zudem Bedeutung für die Altersvorsorge oder zur Absicherung des Guthabens auf einem > Arbeitszeitkonto Rz 22 ff.
Rz. 2
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Ungeachtet der Vorteile von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen müssen aber auch die Nachteile einer auf das arbeitgebende Unternehmen beschränkten Beteiligung gesehen werden. Nicht nur die Wertentwicklung der Beteiligung und damit des über längere Zeiträume anzusparenden Vermögens, sondern auch die Sicherheit des Arbeitsplatzes sind unmittelbar vom Erfolg oder Misserfolg des arbeitgebenden Unternehmens abhängig. Im Insolvenzfall ist damit ein Doppelrisiko gegeben. Zur Kritik vgl ua Breinersdorfer, DStR 2009, 453; Hüttche, Gastkommentar in DB 36/2008 vom 05.09.2008.
Rz. 3, 4
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Randziffern einstweilen frei.