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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mehrere Dienstverhältnisse

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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Steht ein ArbN nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen oder ist zB ein pensionierter Beamter in einem kaufmännischen Betrieb als Angestellter tätig, so kann im elektronischen Verfahren jeder seiner ArbG > Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt abrufen (vgl § 39e Abs 3 Satz 2 EStG). Für die zweiten oder weiteren Dienstverhältnisse oder beim LSt-Abzug ohne > Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39c EStG) gilt die Steuerklasse VI (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 6 EStG; > Steuerklassen Rz 26ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Jeder ArbG hat auch für ArbN mit einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis die Lohnsteuer einzubehalten und an das > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§§ 38 Abs 3, 41a Abs 1 Nr 2 EStG). Das gilt auch für solche Mehrfachbeschäftigungen, die arbeitsrechtlich zB wegen Überschreiten der vom Arbeitszeitgesetz gezogenen Höchstgrenzen unzulässig sind (vgl §§ 40, 41 AO). Es werden also grundsätzlich nicht sämtliche gleichzeitig zufließenden Arbeitsbezüge des ArbN an einer Stelle zusammengefasst versteuert; ein derartiges Verfahren würde eine Verständigung der verschiedenen ArbG untereinander voraussetzen und ist technisch im Allgemeinen nicht durchführbar; zudem könnten ihm die Vorgaben des > Datenschutz entgegenstehen. Zu Ausnahmen vgl § 38 Abs 3a Satz 2 und 7 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 18ff, > Personalführungsgesellschaft.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Feststellung, ob mehrere Dienstverhältnisse und mehrere ArbG gegeben sind, wird im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bereiten. Zu Grenzfällen: Ist zB ein ArbN gleichzeitig für eine OHG und für die davon unabhängig bestehende Einzelfirma eines Gesellschafters tätig, so sind mehrere ArbG (OHG und Gesellschafter) und mehrere Dienstverhältnisse gegeben. Wegen der Besonderheiten bei öffentlichen Kassen vgl § 38 Abs 3 Satz 2 EStG und > Behörden als Arbeitgeber. Zur Veranlagung > Rz 8.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ist der ArbG dieselbe Person, so ist die LSt nicht gesondert zu berechnen, auch wenn arbeitsrechtlich mehrere Dienstverhältnisse bestehen

 

Beispiele:

Ein Angestellter eines Einzelkaufmanns verwaltet gleichzeitig gegen eine Sondervergütung den Grundbesitz seines ArbG.

Ein Ruheständler wird beim früheren ArbG beschäftigt. Es liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor; Werkspension und Arbeitsentgelt müssen zusammengerechnet werden.

Mehrere Beschäftigungen für denselben ArbG (> Rz 4) werden steuerlich als Teile derselben (Haupt-)Tätigkeit behandelt, wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, sie gleichartig sind oder ein ArbN eine aus dem Dienstverhältnis -- faktisch oder rechtlich – bestehende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung des ArbG unterliegt (BFH/NV 2018, 338 mwN zu ehrenamtlichen Nebentätigkeiten; ergänzend > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 27ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein Dienstverhältnis zwischen demselben ArbN und demselben ArbG kann grundsätzlich auch nicht in ein dem normalen LSt-Abzug unterliegendes und ein Pauschalierungsdienstverhältnis (§ 40a EStG) aufgespalten werden (BFH 161, 149 = BStBl 1990 II, 931). Eine Ausnahme gilt, wenn das Dienstverhältnis ruht, zB beim Bezug betrieblicher Ruhegelder oder während des Erziehungsurlaubs, und der ArbN für denselben ArbG aushilfsweise tätig wird und dafür zusätzlich pauschal besteuerte Bezüge erhält (vgl BFH 161, 149 – aaO). Auch eine Aufspaltung in einen 450-EUR-Job und ein dem normalen LSt-Abzug unterliegendes Dienstverhältnis bei demselben ArbG ist nicht zulässig (> Geringfügige Beschäftigung).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Beschäftigt ein ArbG eine Aushilfs- oder Teilzeitkraft, kann er für die Versteuerung der hieraus zufließenden Vergütung unter den Voraussetzungen des § 40a Abs 1 EStG auf den Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichten. Das gilt auch, wenn eine Aushilfs- oder Teilzeitkraft bei mehreren ArbG beschäftigt ist. Die LSt wird in diesen Fällen pauschaliert (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165ff). Werden die Voraussetzungen des § 40a EStG nicht erfüllt, muss der ArbG für ArbN, für die ihm keine ELStAM mitgeteilt werden (> Nichtverfügbarkeit der ELStAM), die LSt nach Steuerklasse VI erheben (§ 39c Abs 1 EStG). Entsprechendes gilt für eine > Geringfügige Beschäftigung iSv § 40a Abs 2 EStG.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Steht ein ArbN nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen, kann er wählen, welcher ArbG die günstigsten (familiengerechten) persönlichen Besteuerungsmerkmale (> Rz 10ff) und welcher ArbG die ELStAM mit der Steuerklasse VI nutzen soll. Hierzu hat er dem ArbG zum Eintritt mitzuteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 39e Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG); auch ein späterer Wechsel des ersten Dienstverhältnisses ist durch entsprechende Mitteilungen des ArbN an seine ArbG möglich (vgl BMF vom 07.08.2013, BStBl 2013 I, 951, Rz 67). Der ArbN kann ferner beim FA beantragen, beim BZSt zu ...

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