Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Lohnzahlung du ... / II. Echte Lohnzahlung durch Dritte

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 5

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Bei der ‚echten‘ Lohnzahlung durch Dritte erbringt der Dritte Leistungen an den ArbN, ohne dass eine Auftrags-Beziehung der unter > Rz 2 bezeichneten Art zum ArbG besteht. Der Dritte gewährt in diesen Fällen dem ArbN > Arbeitslohn oder einen geldwerten Vorteil (> Sachbezüge), ohne im ausdrücklichen Auftrag des ArbG zu handeln. Gleichwohl bleibt der ArbG im Prinzip zum LSt-Abzug verpflichtet. Dieser Teil des Arbeitslohns unterliegt der erweiterten Abzugsverpflichtung des ArbG (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG).

Bei echter Lohnzahlung durch Dritte für eine Leistung, die der ArbN im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den ArbG erbringt, verpflichtet § 38 Abs 1 Satz 3 EStG den ArbG zum LSt-Abzug, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden.

 

Beispiel 1:

Die X-GmbH, ein in Norddeutschland ansässiges Bauunternehmen, hat mehrere leitende ArbN zu einem Großbauvorhaben nach Berlin abgestellt. Die ArbN halten sich für mehrere Monate am Beschäftigungsort auf. Der ortsansässige Generalunternehmer (Y) hat einem der ArbN seines Subunternehmers einen seiner Firmen-PKW für die Dauer der Auswärtstätigkeit in Berlin zur beruflichen, aber auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Für die korrekte Besteuerung des geldwerten Vorteils ist die X-GmbH verantwortlich.

 

Rz. 6

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Das gilt nur für solche Zuwendungen, die der ArbN von dem Dritten auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält (zum Veranlassungsprinzip > Arbeitslohn Rz 44 ff). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen der Zuwendung des Dritten und der vom ArbN im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den ArbG zu erbringenden Arbeit eine innere Verknüpfung besteht (vgl BFH 207, 230 = BStBl 2004 II, 1076) und der Dritte als Leistungsmittler für den ArbG handelt (BFH/NV 2007, 1851). Diese Verknüpfung besteht, solange der Dritte mit seiner Zuwendung an den ArbN nicht gegen den mutmaßlichen Willen und die Interessen des ArbG handelt (> Arbeitslohn Rz 122 ff). Er muss aber nicht unbedingt im Interesse des ArbG handeln; auch auf dessen zumindest stillschweigendes Einvernehmen kommt es letztlich nicht an. Ein derartiger Zusammenhang besteht aber nicht, wenn der Vorteil auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem ArbN und dem Dritten beruht (BFH 150, 555 = BStBl 1987 II, 822).

 

Rz. 7

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Eine echte Lohnzahlung durch Dritte setzt voraus, dass der ArbG weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG). Das beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass der ArbG seiner Pflicht zum LSt-Abzug nur nachzukommen vermag, wenn ihm bekannt ist oder mindestens bekannt sein müsste, dass dem Grunde nach seine ArbN von dritter Seite Arbeitslohn beziehen.

Die (subjektive) Tatsache des "Wissens" ist im Streitfall nur anhand von Indizien oder Dokumenten nachweisbar. So geht die FinVerw von einer Kenntnis des ArbG aus, wenn er an der Verschaffung des Vorteils mitgewirkt hat, wie zB bei einer Mitwirkung an der Rabattgewährung von Dritter Seite (H 38.4 LStH). Auch bei folgenden Sachverhalten wird die FinVerw – vorbehaltlich einschränkender Rechtsprechung (> Rz 13) – nach den für einen >  Anscheinsbeweis geltenden Grundsätzen regelmäßig davon ausgehen, dass der ArbG Kenntnis hat (vgl Plenker in DB 2004, 894 [895] sowie BMF vom 27.09.1993, BStBl 1993 I, 814):

- aus dem Handeln des ArbG ist ein Anspruch des ArbN auf den Preisvorteil entstanden (zB Abschluss eines Rahmenvertrags mit einem Dritten);
- dem ArbN werden Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt, dessen ArbN ihrerseits Preisvorteile vom ArbG eingeräumt werden;
- der ArbG macht Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt;
- der ArbG bescheinigt dem ArbN die Betriebszugehörigkeit;
- der ArbG ist von FA oder SV-Trägern auf lohnsteuerpflichtige Drittvergütungen hingewiesen worden.

Eine Mitwirkung des ArbG ist jedoch nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zum LSt-Abzug.

 

Beispiel 2:

Die A-GmbH als ArbG schließt mit dem Automobil-Händler B einen Rahmenvertrag, der den ArbN der A beim Kauf eines PKW einen über das Marktübliche hinausgehenden geldwerten Vorteil verschafft.

a) Der Kauf wird über die A abgewickelt.
b) A beschränkt sich darauf, ihren ArbN durch Aushang am ‚schwarzen Brett‘ von dem Vertrag Kenntnis zu geben.

Lösung: Es handelt sich in beiden Fällen um einen Vertrag zugunsten Dritter, der den ArbN der A einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis verschafft. Der ArbG (A) ist für den LSt-Abzug verantwortlich.

 

Beispiel 3:

Ein Berufs-Fußballspieler erhält bei einem Einsatz in der National-Mannschaft eine Vergütung (> Fußballspieler Rz 7); der Geschäftsführer macht auf Kosten eines Lieferanten eine Incentive-Reise (> Incentives Rz 2 ff); ein Angestellter eines Notariats erhält eine Vergütung für die Mitwirkung bei der Auflassungsvormerkung (> Notare Rz 4); der Belegarzt zahlt den in seiner Privatstation tätigen Mitarbeitern, die dort als Angestellte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren