Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Lohnsteuer-Anm ... / F. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Tina Verleger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 26

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Schuldner der LSt ist der ArbN (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Da aber dessen LSt-Schuld in Höhe der vom ArbG einbehaltenen LSt erlischt, besteht eine LSt-Schuld des ArbN nach dem Steuerabzug nur fort, soweit die LSt nicht oder nicht in zutreffender Höhe einbehalten worden ist (vgl BFH 165, 404 = BStBl 1992 II, 107). Entsprechendes gilt bei Pauschalierung der LSt nach den §§ 40 – 40b EStG: Soweit die LSt pauschaliert wird, erlischt die LSt-Schuld des ArbN mit der Festsetzung der angemeldeten Pauschsteuer (Rückschluss aus § 40 Abs 3 Satz 2 – 4 EStG). Zu Einzelheiten > Abführung der Lohnsteuer Rz 5, > Erlöschen des Lohnsteueranspruchs, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 4.

Der ArbG hat die vom ArbN einzubehaltende LSt als Dritter beim FA anzumelden (§ 41a Abs 1 Alt 1 EStG). Entsprechendes gilt für die in der LSt-Anmeldung enthaltenen Beiträge zur > Arbeitskammer. Er ist insoweit Entrichtungsschuldner iSd § 43 Satz 2 AO. Soweit er die LSt gemäß §§ 40 – 40b EStG pauschaliert, wird der ArbG selbst Schuldner der LSt (§ 40 Abs 3 Satz 2 EStG iVm § 33 Abs 1 AO). Auch diese übernommene LSt hat der ArbG anzumelden (§ 41a Abs 1 Nr 1 EStG). Entsprechendes gilt für die als LSt geltende pauschale ESt der §§ 37a, 37b EStG. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Entrichtungsschuld iSd § 43 Satz 2 AO; der ArbG ist vielmehr insoweit selbst Steuerschuldner iSd § 33 Abs 1 AO (vgl BFH 190, 1 = BStBl 2001 II, 556). Entsprechendes gilt für den SolZ und die KiLSt. Der Betreiber von Handelsschiffen beantragt als Gläubiger die Festsetzung der Kürzungsbeträge nach § 41a Abs 4 EStG (> Reeder Rz 5). In der LSt-Anmeldung ist schließlich der Antrag auf Erstattung des Kindergeldes – bei öffentlichen Kassen – enthalten.

 

Rz. 27

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Der ArbG hat die in > Rz 26 bezeichneten Positionen anzumelden. Sie werden kassentechnisch mit dem Gesamtbetrag vom FA zum Soll gestellt und entsprechend erhoben. Dabei sind Entrichtungsschulden und Steuerschulden sowie die an den ArbG als Gläubiger zu erstattenden Beträge nicht mehr zu unterscheiden. Im Ergebnis bündeln sich im Anmeldungsverfahren die voneinander unabhängigen Verpflichtungen, die einzubehaltende LSt und die zu übernehmende LSt anzumelden sowie weitere in der LSt-Anmeldung enthaltene Positionen, die auf den Pflichten und Rechten des ArbG selbst beruhen. Diese sich bündelnden Steuerschuldverhältnisse bilden ein Steuerschuldverhältnis eigener Art. Statt Entrichtungs[steuer]schuld sollte – auch zur Abgrenzung gegenüber § 43 AO – die uE treffendere Bezeichnung Anmeldungssteuerschuld gewählt werden. Die sich auf die AO stützende Ableitung einer ‚Entrichtungssteuerschuld‘ (vgl Heuermann, StuW 2006, 332) überzeugt nicht, weil AO und EStG unterschiedliche und das EStG auch das Arbeitsrecht einschließende Ansätze haben (> Steuerabzugsverfahren Rz 12).

 

Rz. 28

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung abzugebende Anmeldung ist eine Steuererklärung iSv § 150 Abs 1 Satz 2 AO, für die eine besondere Steuerfestsetzung nach § 155 AO regelmäßig nicht erforderlich ist. Der ArbG kommt einer eigenen Verpflichtung gegenüber dem FA nach und ist deshalb auch Steuerpflichtiger, soweit er für Rechnung eines Dritten (des ArbN) die (Lohn-)Steuer einzubehalten und abzuführen hat (§ 33 Abs 1 Alt 3 AO); gegen ihn wirkt die Steuerfestsetzung für die angemeldeten Steuerabzugsbeträge.

 

Rz. 29

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Der Begriff Anmeldungssteuerschuld (> Rz 27) ist hinreichend bestimmbar, da § 41a Abs 1 Nr 1 EStG eben die getrennte Anmeldung – und damit die daraus folgende Festsetzung (§ 168 Satz 1 AO; > Rz 17) – von einzubehaltender und zu übernehmender LSt – gebündelt jeweils in einer Summe – vorschreibt. Sie ist etwas anderes als die Haftungsschuld des ArbG aus § 42d EStG, nämlich dafür zu haften, dass er die LSt des ArbN zutreffend einbehält und an das FA abführt (ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 37). Die auf Grund der Anmeldung ergehende Festsetzung ist deshalb – einheitlich – eine Steuerfestsetzung, die kraft Gesetzes unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 168 AO). Dementsprechend wird auch der angemeldete Betrag im Fall des § 168 AO ohne Unterscheidung danach festgesetzt, ob der ArbG selbst Steuerschuldner ist oder als Entrichtungs- oder Haftungsschuldner in Betracht kommt (vgl EFG 1994, 454). Die Festsetzung durch das FA hat insgesamt den Charakter eines Sammelbescheids (L/B/P/Barein zu § 41a EStG Rz 13). Ergänzend > Abführung der Lohnsteuer Rz 5.

 

Rz. 30

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Weicht das FA von der Anmeldung ab, ist eine besondere Festsetzung der Steuerbeträge durch einen Steuerbescheid (§ 155 AO) erforderlich (§ 167 Abs 1 Satz 1 AO). Ergänzend > Rz 21. Dies gilt auch, wenn der ArbG LSt zu Unrecht nicht einbehalten oder nicht abgeführt hat und das FA sie im Wege der Änderung der Anmeldung nach § 164 Abs 2 AO nachfordert (zu Einzelheiten > Außenprüfung Rz 78/2, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 55 ff). Durch den Hinweis auf § 155 A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Zur Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse
Kirche als Bauklotz auf Münzen
Bild: S. Hofschlaeger ⁄ pixelio

Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren