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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Liechtenstein

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Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Das Fürstentum Liechtenstein (Hauptstadt: Vaduz; Amtssprache: Deutsch) ist ein als konstitutionelle Erbmonarchie verfasster mitteleuropäischer Staat in den Alpen mit Grenzen zu > Österreich im Osten sowie der > Schweiz im Süden, Westen und Norden.

Seit dem VZ 2013 gilt erstmals ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 02.09.2009, unterzeichnet am 17.11.2011 mit Protokoll (dieses ist Bestandteil des Abkommens; vgl Art 32); Zustimmungsgesetz vom 05.12.2012 (BGBl 2012 II, 1462 = BStBl 2013 I, 488). Das DBA wurde geändert durch Protokoll vom 27.10.2020 (BGBl 2021 II, 566), das am 29.10.2021 in Kraft getreten ist (vgl BGBl 2021 II, 1294), wodurch Steuerverkürzungen durch eine missbräuchliche Anwendung des DBA vermieden werden sollen. Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten wurden durch Notenwechsel vom 12.07.2021 und 15.07.2021 korrigiert. Diese Korrekturen sind am 15.07.2021 in Kraft getreten (vgl BGBl 2021 II, 1291). Das DBA wird ergänzt durch ein Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen vom 09.02.2011 (BGBl 2010 II, 950), das am 28.10.2010 in Kraft getreten ist (BGBl 2011 II, 326). Planungen für etwaige Revisionsabkommen oder Protokolle bestehen mit Stand vom 01.01.2024 nicht (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).

Das Fürstentum gehört zum EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum; dazu auch > Rz 15 und > Rz 19).

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Liechtenstein sowie grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1 und 2). Das Abkommen enthält aber auch Regelungen zur Gleichbehandlung von Staatsangehörigen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind (> Rz 16/3). Das DBA entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff; vgl BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Zur Bestimmung der Ansässigkeit (Art 4) > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Das gilt auch für > Grenzpendler, für die es keine Sonderregelung gibt. Hält sich ein ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 14 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf eine Zwölfmonatsfrist, die während des Steuerjahres (Kalenderjahres) beginnt oder endet, bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 135 ff.

Zu weiteren Verteilungsnormen (zum Begriff vgl > Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4–13.

 

Rz. 4

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung befindet (Art 14 Abs 3; vgl allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 15; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff). Zu beachten ist dabei eine Besonderheit im Gesellschaftsrecht Liechtensteins: Während in Deutschland zwischen der Geschäftsführung einerseits und dem Aufsichtsorgan andererseits unterschieden wird, kann der Verwaltungsrat einer Gesellschaft nach liechtensteinischem Recht sowohl die Aufgaben der Geschäftsführung, als auch die Aufgaben eines Überwachungsorgans wahrnehmen. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Entscheidungen der Geschäftsführung einer oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrats (Delegierte) übertragen werden. Werden sämtliche Geschäftsführungsaufgaben übertragen, werden die beauftragten Mitglieder als Direktion bezeichnet. In diesen Fällen ist Art 15 nur auf die Vergütungen an die überwachenden Mitglieder des Verwaltungsrats anzuwenden. Bei den Vergütungen an Delegierte oder Mitglieder der Direktion handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv Art 14 (> Rz 3).

 

Rz. 6

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Einkünfte der Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler kann der (andere) Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler die Tätigkeit persönlich ausübt (Tätigkeitsstaat). Vergütungen für die Nutzung von Persönlichkeitsrechten wie Name oder Bild oder aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen oder sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen können ...

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