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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lebenspartner

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Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Gesetzliche (zivilrechtliche) Regelungen für eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft enthält das Gesetz über eine eingetragene (> Rz 5) Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – kurz LPartG). Dieses wurde am 16.02.2001 erlassen (BGBl 2001 I, 266), trat zum 01.08.2001 in Kraft und wurde seither mehrfach geändert (zuletzt über Art 3 des Gesetzes vom 18.12.2018, BGBl 2018 I, 2639 [2640]). Zu Einzelheiten bei Einführung des Gesetzes vgl Dethloff, NJW 2001, 2598; zur aktuellen Situation > Rz 2.

Weil eine Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen früher nicht zulässig war (nunmehr aber > Rz 2), bedurfte es einer besonderen gesetzlich geregelten Form der Partnerschaft, um die Diskriminierung registrierter gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften zumindest teilweise überwinden zu können. Eine vollständige Gleichstellung – insbesondere auch in steuerlichen Fragen (> Rz 3 f) – wurde allein damit aber noch nicht erreicht.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nach Dekaden politischer Diskussion steht seit dem 01.10.2017 die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren offen (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017, BGBl 2017 I, 2787; vgl nun auch § 1353 BGB: "zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts"). Auf die Ehe abstellende steuerliche Regelungen wie etwa die > Ehegattenbesteuerung gelten damit unmittelbar für alle wirksamen geschlossenen, anerkannten und bestehenden Ehen (> Familienstand Rz 3), ungeachtet der Frage, ob die > Ehegatten gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind. Zu einer Stellungnahme > Rz 4.

Seit dem 01.10.2017 können aufgrund der seither allgemein bestehenden Möglichkeit zur > Eheschließung neue eingetragene Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden. Zuvor geschlossene eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen und können, müssen aber nicht in eine Ehe umgewandelt werden (vgl § 20a LPartG [> Rz 1], dort auch zu den Folgen einer solchen Umwandlung).

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sofern Partner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht nunmehr ohnehin direkt die Ehe eingegangen sind oder sie ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine solche umgewandelt haben (> Rz 2), sind die Regelungen des EStG zu > Ehegatten und Ehen auch auf (eingetragene; > Rz 5) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (> Rz 1 f) anzuwenden (§ 2 Abs 8 EStG; vgl zB > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4; zu Vorschriften im Einzelnen auch BT-Drs 17/11844 S 8ff).

Auch bei der Auslegung und der Anwendung steuerlicher Grundsätze sind eingetragene (> Rz 5) Lebenspartner wie Ehegatten zu behandeln (vgl etwa zur Anerkennung von Verträgen zwischen den Partnern EFG 2019, 1884 = DStRE 2020, 239 – NZB, BFH VIII B 140/19; > Arbeitnehmer Rz 83 ff).

Die vorstehend genannte Regelung des § 2 Abs 8 EStG wurde mit Gesetz vom 15.07.2013 (BGBl 2013 I, 2397) ins EStG aufgenommen (vgl auch Merkt, DStR 2013, 2312), um die Vorgaben des Beschlusses BVerfG 133, 37 vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, BGBl 2013 I, 1647 umzusetzen, der den Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting als verfassungswidrig einstufte (vgl dazu im Einzelnen zB L/B/P/Handzik, § 2 EStG Rz 367). Zuvor wurde die Gleichstellung von Lebenspartnern mit > Ehegatten auch im EStG in vielerlei Hinsicht nicht anerkannt. Zu einer Stellungnahme > Rz 4.

§ 2 Abs 8 EStG ist rückwirkend und in allen noch offenen Fällen anzuwenden (vgl ua BFH 242, 362 = BStBl 2014 II, 36). Zur Vermeidung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung ist auch ein bestandkräftiger > Steuerbescheid ggf zu ändern, wenn die Veranlagung des einen Lebenspartners noch offen, die des anderen es aber nicht mehr ist; dies gilt auch für Saldierungsfälle oder bei bestehendem > Vorbehalt der Nachprüfung (so uE zutreffend Schmidt/Weber-Grellet, § 2 EStG Rz 74).

Die Position der Regelung des § 2 Abs 8 EStG ist systematisch eigentlich missglückt; es war dem Steuergesetzgeber aber wohl an einer einfach ein- bzw anzufügenden Generalklausel gelegen.

Zahlreiche weitere steuer- und abgabenrechtliche Regelungen und Gesetze – etwa die AO, das BKGG (> Anh 13, ferner > Kindergeld) oder das Wohnungsbau-Prämiengesetz (dazu > Wohnungsbau-Prämiensparen) – wurden mit Gesetz vom 18.07.2014 (BGBl 2014 I, 1042) an die vorstehend genannte Rechtsprechung des BVerfG angepasst. Seither findet sich zB in § 1 EStDV eine für die VO dem § 2 Abs 8 EStG entsprechende Regelung, ferner gibt es eine Gleichstellung der Lebenspartner mit > Ehegatten auch im § 15 AO (> Angehörige).

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Stellungnahme: Die steuerlich vollständige Gleichstellung von Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts (> Rz 2) sowie von eingetragenen (> Rz 5) Lebenspartnerschaften (> Rz 1, 3) mit Ehen zwischen Personen verschiedenen Geschlechts ist nicht nur verfassungsrechtlich geboten, sondern auch systematisch richtig. Maßgebend für etwaige steuerliche Begünstigungen der Ehe ist deren Einordnung als Wirtschafts-, Einsta...

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