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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Krankheitskosten

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Das Stichwort zeigt vor allem auf, wann Krankheitskosten AgB nach Maßgabe des § 33 EStG sind, ua über Erläuterung zahlreicher konkreter Fälle.

A. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Krankheitskosten sind im Prinzip Aufwendungen für die private > Lebensführung, die in Höhe eines durch keine Krankenversicherung übernommenen Sockelbetrags zum Existenzminimum gehören und mit dem > Grundfreibetrag abgegolten sind; sie werden durch § 12 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Übersteigen die Aufwendungen jedoch einen Sockelbetrag in Höhe der zumutbaren Belastung (vgl § 33 Abs 3 EStG), kommt ein Abzug der Aufwendungen als > Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Betracht; vgl ausführlich zB Modrzejewski, StuW 2019, 144, zu Einzelheiten > Rz 3ff. Die Berücksichtigung von Krankheitskosten erst oberhalb der zumutbaren Belastung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH 251, 196 = BStBl 2016 II, 151, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, vgl BVerfG, Beschluss vom 28.04.2016 – 2 BvR 180/16; BFH 255, 252 = BStBl 2017 II, 259; BFH 258, 53 = BStBl 2017 II, 949; BFH 260, 507 = BStBl 2018 II, 469).

Nur bei typischen > Berufskrankheiten oder bei durch den Beruf ausgelösten Erkrankungen können Krankheitskosten zu > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben führen (BFH 242, 56 = BStBl 2013 II, 815).

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Wegen der Zuwendungen des ArbG an den ArbN im Krankheitsfall > Beihilfen Rz 12ff und Rz 41ff, > Erkrankung von Arbeitnehmern, > Krankenversicherung Rz 32ff, > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Seit 2009 gibt es einen Freibetrag (vgl § 3 Nr 34 EStG), der bestimmte Aufwendungen des ArbG für die > Betriebliche Gesundheitsförderung von der Besteuerung ausnimmt (vgl ergänzend und jeweils mwN etwa > Arbeitslohn Rz 64; Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946; Hilbert/Trück, NWB 2019, 1198).

B. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

 

Rz. 3

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Krankheitskosten, die der Stpfl für sich aufwendet und die nicht beruflich veranlasst sind (> Rz 1), werden dem Grunde nach stets nach § 33 EStG berücksichtigt, soweit der Stpfl sie selbst trägt und nicht von anderer Seite Ersatz erhält. Leistungen von dritter Seite (Krankenkasse, Beihilfe) sind auch dann bei der Ermittlung der Höhe der AgB abzuziehen, wenn der Stpfl sie in einem späteren VZ erhält (BFH 113, 367 = BStBl 1975 II, 14; BFH 166, 159 = BStBl 1992 II, 179; BFH 260, 507 = BStBl 2018 II, 469). Tatsächlichen Erstattungen gleichgestellt sind Leistungen der privaten Krankenversicherung, auf die ein Stpfl verzichtet, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, auch wenn diese die Höhe der als SA abziehbaren Beiträge mindert (BFH 260, 218 = BStBl 2018 II, 384; EFG 2017, 1265; FG Niedersachsen vom 20.2.2019 – 9 K 325/16; ergänzend > Rz 9). Der Abzug der Aufwendungen ist jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Stpfl. einer Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung nicht nachkommt (LfSt RP vom 18.12.2014 – S 2284A – St 32 3).

Krankheitskosten sind idR selbst dann abziehbar, wenn ihnen ein Gegenwert, zB in Gestalt eines Rollstuhls, medizinischer Dienstleistungen oder von Medikamenten gegenübersteht (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 21, 22/2; ergänzend > Rz 10 Gebäudeeinbauten, > Rz 10 Hilfsmittel). Wegen anzurechnender Ersatzleistungen > Außergewöhnliche Belastungen Rz 24ff. Der Stpfl muss demnach anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausschöpfen und sich nachprüfbare Unterlagen über die von seiner Krankenversicherung nicht übernommenen Aufwendungen besorgen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 45). Ein Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse ist zumutbar, wenn dieser keine Begründung enthält (BFH 183, 476 = BStBl 1997 II, 805); die Regelung in R 33.2 Nr 7 EStR gilt nicht für Krankheitskosten, wenn ausnahmsweise weder eine Versicherung noch ein Beihilfeanspruch besteht; auch der BFH macht die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nicht vom Abschluss einer Versicherung abhängig (> Rz 7).

Es kommt nicht darauf an, ob die laufenden Einkünfte des Stpfl ausreichen, um die Krankheitskosten zu tragen, oder ob er auf sein Vermögen zurückgreifen oder ein Darlehen aufnehmen muss (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 17, 20).

 

Rz. 4

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ein Abzug kommt auch für Krankheitskosten in Betracht, die der Stpfl für nahe > Angehörige aufwendet, die sie nicht selbst aufbringen können; solche Belastungen müssen aber zwangsläufig entstehen (> Rz 7). Das sind Aufwendungen für einen Tierarzt aber zB nicht (EFG 1998, 950).

Trägt ein vermögender überlebender Ehegatte (Stpfl) Krankenhauskosten für ein volljähriges Kind, das nach dem Testament des erstverstorbenen Ehegatten zunächst dessen Nachlass nicht antreten kann, so kann dem Stpfl eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zustehen (BFH 79, 271 = BStBl 1964 III, 331). Krankheitskosten des Erblassers, die der Erbe aus dem Nachlass bezahlt, sind AgB des Erblassers und werden bei dessen letzter Veranlagung berücksichtigt (BFH 74, 76 = BStBl 1962 III, 31; > Rechtsnachfolger). Beim Erben können sie als AgB abzieh...

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