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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Krankenversicherung / 1. Sozialversicherungsrechtliche Hinweise

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Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Versicherungspflicht: In Deutschland enthält das SGB V eine gesetzliche Verpflichtung zur Krankenversicherung. Wer in der gesetzlichen KV pflichtversichert ist, regeln §§ 5ff SGB V. Das sind vor allem Arbeiter und Angestellte, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze – das sind 75 % der BBemG in der GRV (> Anh 6.5) – nicht übersteigt. Ferner sind in der GKV ua pflichtversichert: Behinderte Menschen (> Beschützende Werkstätten), Studenten, Praktikanten sowie zur Berufsausbildung ohne Entgelt Beschäftigte, Künstler und Publizisten. Träger der GKV sind die gesetzlichen Krankenkassen. Seine Krankenkasse bestimmt der ArbN selbst (§§ 4, 173 Abs 2 Satz 1 SGB V; > Krankenkassen). Zu Besonderheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 5 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Beiträge: Die Beiträge werden vom ArbG als einheitlicher Prozent-Satz des Arbeitsentgelts bis zur BBemG (> Rz 1) berechnet. Der einheitliche Beitragssatz ist gesetzlich ab dem 01.01.2015 auf 14,6 % festgesetzt worden. Die Hälfte, also 7,3 % trägt der ArbG, die andere Hälfte der ArbN. Der ArbG-Anteil soll langfristig unverändert bleiben, um das Ansteigen der Lohnnebenkostenquote in diesem Bereich zu verhindern. Die Krankenkassen dürfen jedoch kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die der ArbN allein trägt. Die aus einheitlichem Beitragssatz und Zusatzbeitrag zusammen gesetzten Beiträge werden als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom ArbG an die Einzugsstelle – das ist die örtlich zuständige Krankenkasse – gezahlt.

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Besonderheiten gelten ua für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325 EUR, für Personen, die ein > Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, bei Geringverdienern (> Sozialversicherung Rz 11; > Geringfügige Beschäftigung Rz 1) und für Empfänger von Kurzarbeitergeld; bei ihnen trägt der ArbG auf Grund gesetzlicher Verpflichtung auch den sonst auf den ArbN entfallenden Teil der Beiträge (§ 249 Abs 2 SGB V). Besonderheiten gelten ferner für ArbN des Bergbaus (> Knappschaft). Zu weiteren Einzelheiten > Sozialversicherung und > Pflegeversicherung.

 

Rz. 4

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Randziffer einstweilen frei.

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